Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 23. Mai 2000 entschieden, dass Büro- und Verwaltungsgebäude immer dann wesentliche Betriebsgrundlagen sind, die zur Annahme einer Betriebsaufspaltung führen, wenn die Grundstücke für die Betriebsgesellschaft von nicht untergeordneter Bedeutung sind. Hiervon muss bei einer Anmietung durch die Betriebsgesellschaft regelmäßig ausgegangen werden, wenn diese das Büro- und Verwaltungsgebäude benötigt, es für die betrieblichen Zwecke der Betriebsgesellschaft geeignet und wirtschaftlich von nicht untergeordneter Bedeutung ist.
Zur Anwendung dieses Urteils gilt Folgendes:
In den Fällen, in denen nur deshalb eine Betriebsaufspaltung vorliegt, weil die Anwendung der Grundsätze des o.g. Urteils zu einer Änderung gegenüber der vorherigen Verwaltungspraxis geführt hat, werden die steuerlichen Konsequenzen aus der Betriebsaufspaltung auf Antrag erst für die Zeit nach dem 30. Juni 2002 gezogen. Auch in den Fällen, in denen allein die Anwendung des o. g. Urteils zur Entstehung einer Betriebsaufspaltung führt, aber die Voraussetzungen hierfür vor dem 1. Juli 2002 wieder entfallen, ist das oben genannte Urteil auf Antrag nicht anzuwenden.
Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 18. September 2001, Aktenzeichen NA 6-S 2240- 50/01, Bundessteuerblatt 12001, 634
Quelle: Der Steuerzahler, Mai 2002, S. 90© Altbausanierung | Bauideen | Sanierungskosten | Bauwirtschaft | Impressum | AGB/Datenschutzerklärung | 8/2019