Für Konsumenten bringt das neue Gewährleistungsrecht deutliche Vorteile. Hier die wichtigsten Informationen in Kurzform.
Gewährleistung ist das gesetzlich verankerte Recht, vom Vertragspartner ("Übergeber") ein Einstehen für Mängel an der Sache zu fordern. Der Übergeber kann dieses Recht gegenüber einem Verbraucher in keinem Vertrag (zum Beispiel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, das "Kleingedruckte") beschränken. Der Übergeber (in der Regel der Händler) muss Verbesserung oder Austausch kostenlos und in angemessener Frist erbringen. Gelingt dies nicht, kann der Konsument Preisminderung oder Vertragsauflösung (Ware zurück, Geld zurück) durchsetzen.
Garantie ist ein vertraglich eingeräumtes Versprechen - in der Regel des Herstellers (und nicht des Vertragspartners) - für Mängel, die an einer Sache während der Garantiezeit auftreten, entsprechend der Garantieerklärung einzustehen. Das muss nicht bedeuten, dass alle Leistungen aus der Garantie kostenlos sind. Das muss man alles in den Garantiebedingungen genau nachlesen.
Daher ist das Versprechen einer "Garantie" nie ein Ersatz für ein gutes Gewährleistungsrecht, das im Gesetz steht.
Am 1. Januar 2002 ist eine Novelle zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und zum Konsumentenschutzgesetz (KSchG) in Kraft getreten. Sie setzen die EU-Richtlinie "Verbrauchsgüterkauf - Richtlinie" um. Gleichzeitig ändern sich das Gewährleistungsrecht und auch Schadenersatzansprüche für Mängel- und Mängelfolgeschäden.
Der Gesetzgeber geht deutlich über die Richtlinie hinaus, regelt die Gewährleistung neu, harmonisiert die Regelungen für Kauf- und Werkverträge und regelt nur jene Fragen im Konsumentenschutzgesetz (Zwingendstellung des Gewährleistungsrechtes im Verbrauchergeschäft, Montagemängel, Garantie), die auf Verbrauchergeschäfte beschränkt bleiben. Neu sind auch die Begriffe; Die neuen Regelungen gehen vom "Übergeber" (zum Beispiel Verkäufer) und vom "Ubernehmer" (zum Beispiel Käufer) aus.
Die Ware muss "dem Vertrag entsprechen", sonst ist sie mangelhaft. Das bedeutet, dass die Sache die
Was immer Übergeber, Hersteller (und "Anscheinhersteller") und Importeur in den EWR in öffentlichen Äußerungen über dieses Produkt mitteilen, das gilt und ist Teil des Vertrages mit dem Käufer. Aussagen der Werbung, Gebrauchsanleitungen, und so weiter haben damit den Stellenwert einer Vertragsvereinbarung. Solche Äußerungen binden den Übergeber nur dann nicht, wenn
Auch künftig muss der Übergeber nur für Mängel einstehen, die bereits bei Übergabe vorhanden waren. Doch für die Zeit danach (von sechs Monaten ab Übergabe) gilt für hervorkommende Mängel die sogenannte "widerlegliche Vermutung", dass diese Mängel schon bei Übergabe vorgelegen haben. Der Übergeber trägt also innerhalb der ersten sechs Monate ab Übergabe die Beweislast dafür, dass die Mängel nicht schon bei Übergabe vorhanden waren. Mit einer Ausnahme:
Wenn diese Vermutung mit der Art der Sache (verderbliche Waren) oder des Mangels (typische Abnützungserscheinungen) unvereinbar ist.
Es gibt rechtlich gesehen vier Möglichkeiten, wie ein Gewährleistungsfall abgehandelt werden kann:
Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeiten belassen, sieht aber nun einen Vorrang der Verbesserung (des Austausches) vor. Der Übernehmer kann zunächst unabhängig von der Art des Mangels nur Verbesserung oder Austausch verlangen.
Preisminderung oder Wandlung kann er nur verlangen, wenn
Die Wandlung (Ware zurück, Geld zurück) ist allerdings bei geringfügigen Mängeln immer ausgeschlossen.
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