- Einige zusammenfassende Rechtsurteile -
Der Winter ist besonders für Fußgänger unerfreulich: Regen, Schnee oder Glatteis machen Wege zu Gefahrenzonen. Und wenn mal etwas passiert, dann kann der Gestürzte oft keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld geltend machen. Denn die winterlichen Räum- und Streupflichten bestehen nur im Rahmen des Zumutbaren. Was noch zumutbar ist, entscheiden die Gerichte in jedem Fall einzeln und hat diese auch schon oft beschäftigt:
Nur belebte Gehwege müssen in voller Breite gestreut und schneefrei gehalten werden, ansonsten reicht ein Streifen aus, auf dem zwei Fußgänger vorsichtig aneinander vorbeikommen können (LG Tübingen, AZ: 3 0 238/98).
Nachts besteht grundsätzlich keine Streupflicht, erst gegen sieben Uhr früh muss geräumt werden, bevor der Berufsverkehr voll einsetzt (OLG Düsseldorf, AZ: 24 U 143/99).
Kleine Schnee- oder Eisinseln dürfen bleiben, Fußgänger müssen hier aufpassen und ausweichen (LG Ellwangen, AZ: 2 0 274/98; auch LG Karlsruhe, AZ: 8 532/00).
Öffentliche Parkplätze müssen zwar grundsätzlich gestreut werden, wenn aber mit wenigen Schritten ein gesicherter Weg erreicht werden kann, entfällt die Streupflicht in der einzelnen Parkbucht (LG Stuttgart, AZ: 15 0 166/00).
Kaum benutzte Gehwege, zum Beispiel in Parks oder außerhalb einer Ortschaft ohne tatsächliches Verkehrsbedürfnis fallen nicht unter die Winterdienstpflicht (OLG Hamm, AZ: 9 U .160/99).
Innerörtliche Fußgängerüberwege müssen nur dann gestreut werden, wenn sie belebt sind und unentbehrlich für die Querung der Fahrbahn (OLG Karlsruhe, AZ: 7 U 95/99).
Insgesamt gilt: Gestreut werden muss erst nach einem angemessenen Zeitraum nach Einsetzen der Glätte bzw. Ende des Schneefalls, wenn die Maßnahmen auch wirksam sein können (LG Lübeck, AZ: Sw 4 0 107/98).
Haben Umstände vorgelegen, die ein Streuen zwecklos machten, weil es bis kurz vor dem Unfall ununterbrochen geschneit habe, so muss der Streupflichtige dies nachweisen, so der Bundesgerichtshof (BGH). Es sei seine Sache, wie er den entlastenden Nachweis erbringe. (AZ: VI ZR 219/04)
Wer mit ungeeignetem Schuhwerk oder schnellem Schritt unterwegs ist, muss sich ein Mitverschulden anrechnen lassen (OLG Stuttgart, AZ: 5 U 75/99) genauso wie ein Autofahrer, der auf Sommerreifen oder zu schnell fahrend in einen Unfall verwickelt ist.
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