Eine Grundstücksschenkung ist trotz Erklärung der Auflassung und deren Eintragsbewilligung nicht ausgeführt, solange der Beschenkte sich schuldrechtlich verpflichtet hat, von der Eintragungsgenehmigung vorerst keinen Gebrauch zu machen.
Wird in einem Vertrag über die Schenkung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück vereinbart, dass die Übertragung des Anteils erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll, so ist die Schenkung nicht schon mit der Einigung über den Eigentumsübergang und der Bewilligung, die Rechtsänderung im Grundbuch einzutragen, ausgeführt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Zeitbestimmung die Auflassung, das zu Grunde liegende schuldrechtliche Geschäft oder lediglich dessen Vollzug betrifft.
(Verfügung der Oberlandesfinanzdirektion Rostock vom 12.3.2001, AZ S 3808-St 264)
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