Der erste und wichtigste Schritt ist die Ursachenbeseitigung. Es muss geklärt werden, warum Holz und Mauerwerk einen erhöhten Feuchtegehalt aufweisen. Anschließend gilt es, die Bauteile mithilfe einer Abdichtung vor aufsteigender Feuchtigkeit und Kondenswasser zu schützen. Zudem muss für eine ausreichende Belüftung gesorgt werden.
Danach erfolgt die Sanierung des befallenen Bereichs. Myzel einschließlich der Stränge, gegebenenfalls Fruchtkörper und geschädigte Holzbauteile sind zu entfernen. Die DIN 68800 Teil 4 Pkt. 4.2.1. fordert zudem einen Rückschnitt der Hölzer über den sichtbaren Befall hinaus: "bei Echten Hausschwamm und verwandten Hausschwammarten um mindestens 1 m in Längsrichtung". Würden sich hieraus jedoch statische Probleme ergeben, z.B. bei denkmalgeschütze Bauteile, kann der Sicherheitsabstand auf einen halben Meter verkürzt werden (weitere Erläuterung hierzu [10]).
Die Sanierung muss bis zum nächsten nicht befallenen Deckenbalken erfolgen. Ist zum Beispiel ein Balkenkopf geschädigt, muss der Deckenbalken inklusive Dielung, Schüttung und Fehlboden freigelegt werden, um das geschädigte Holz zurückschneiden und eine Lasche anbringen zu können. Bei kürzeren Deckenbalken ist ein kompletter Austausch sinnvoll. Teile der Schüttung und angrenzende Hölzer müssen ebenfalls ausgetauscht werden. Die entfernten Pilzmaterialien sowie alle befallenen Baustoffe und Bauteile sind unverzüglich zu sichern und geordnet zu entsorgen, damit sie nicht Ausgangspunkt für einen erneuten Befall werden. Neu eingebaute Hölzer müssen den in [https://informationsdienst-holz.de/fileadmin/Publikationen/1_Holzbau_Handbuch/R05_T02_F02_Holzschutz_Bauliche_Massnahmen.pdf] DIN 68800 Teil 2 beschriebenen baulich-konstruktiven Anforderungen genügen.
Auch bei befallenem Mauerwerk gilt es, alle Pilzteile zu entfernen. Gegebenenfalls muss hierzu Mauerwerk abgebrochen und befallener Putz abgeschlagen werden. Mauerwerksfugen sind bis in eine Tiefe von zwei Zentimetern auszukratzen. Dabei ist ebenso eine Sicherheitszone von anderthalb Metern über den sichtbar befallenen Bereich hinaus (in alle Richtungen) einzuhalten. Die sanierten Bereiche müssen anschließend vollständig austrocknen können.
Sofern nicht auf chemische Mittel verzichtet werden kann, ist befallenes Mauerwerk grundsätzlich mit einem allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Bekämpfungsmittel zu behandeln, um einen Übergriff auf benachbarte Hölzer zu vermeiden. Die Mittel werden entweder mithilfe einer Bohrlochtränkung eingebracht oder mit Druck injiziert. Bei beiden Verfahren lässt sich die Menge jedoch nicht genau dosieren. Besser ist es deshalb, die Mittel in den Mauermörtel zu mischen.
Kann eine sofortige vollständige Sanierung nicht erfolgen - beispielsweise aus finanziellen Gründen -, so sollte zumindest das Wachstum des Pilzes weitestgehend unterbunden werden. Hierzu legt man die befallenen Bauteile frei, damit sie austrocknen können (Bild 6). Dadurch sind die Schäden sichtbar und statisch unsichere Bereiche können abgestützt werden. Ansonsten bleibt der Pilzbefall ein nicht kalkulierbares Risiko und eine ständige Kontrolle ist erforderlich.
In mehreren Bundesländern, muss gemäß der Bauordnung (etwa SächsBO § 16 Abs. 2)[Anmerkung 2018 nicht mehr vorhanden] ein Befall des Gebäudes durch den Echten Hausschwamm der Bauaufsichtsbehörde gemeldet werden. Bekämpfung und Schadensbeseitigung sollten auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens durch ein Fachunternehmen erfolgen. Geregelt wird die Bekämpfung in der DIN 68800 Teil 4 und im WTA-Merkblatt 1-2-91 [9].
Viele Pilzarten zerstören zunächst den Kern der verbauten Hölzer, so dass diese in der Mitte hohl, an der Oberfläche jedoch unbeschadet sind. Dadurch entstehen unbemerkt statische Probleme. Die Diagnose der Schadensursache, der Ausbreitung und der Pilzart sowie die daraus abzuleitende optimale Bekämpfungsmethode und Sanierung bedürfen eines umfangreichen Fachwissens. Fällt die Wahl auf chemische Mittel, müssen die Gefahrstoffverordnung und zahlreiche Sicherheitsanforderungen eingehalten werden. Die amtlich zugelassenen Holzschutz- und Schwammbekämpfungsmittel erhalten nur Fachunternehmen mit entsprechendem Qualifizierungsnachweis. Chemische Mittel, die in Baumärkten angeboten werden, sind nicht ausreichend geprüft; demnach ist nicht bekannt, ob sie überhaupt gegen den Echten Hausschwamm wirken und gesundheitlich unbedenklich sind. Zudem werden sie nur in kleinen Mengen verkauft. Aus diesen Gründen ist beim Befall des Echten Hausschwamms eine fachgerechte Sanierung erforderlich. Wer darauf verzichtet und Schäden lieber in Eigenleistung behebt, riskiert, dass sich der Pilz wieder ausbreitet oder weitere Schäden entstehen. Neunzig Prozent der nicht fachgerecht ausgeführten Sanierungen haben negative Folgen. Die daraus resultierenden Kosten betragen dann oft das Mehrfache einer Sanierung durch ein Fachunternehmen. Daher sollten Umfang und Ausführung der Eigenleistungen immer mit dem Fachunternehmen oder einem Holzschutzsachverständigen abgestimmt werden.
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