In den meisten Fällen wurde vereinbart, dass die Betriebskosten nach dem Verhältnis der Fläche der Mietwohnung zur Gesamtwohnfläche umzulegen sind. In diesem Fall hat der Vermieter die anfallenden Betriebskosten der leerstehenden Wohnungen grundsätzlich selbst zu tragen.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, AZ: VIII ZR 159/05)gilt dies auch für verbrauchsabhängige Betriebskosten, die wegen fehlender Erfassung des Verbrauchs der einzelnen Mieter nach der Wohnfläche abgerechnet werden. Das Gericht hat weiterhin entschieden, dass bei Leerstands von Wohnungen ein Anspruch des Vermieters auf eine Abänderung des vertraglich vereinbarten Flächenschlüssels bestehen könne. Dies wird unter den Vorraussetzungen einer sogenannten Störung der Geschäftsgrundlage begründet.
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