Wer historische Gebäude saniert, bewegt sich auf einem Terrain, das bautechnisch wie arbeitsrechtlich erhebliche Anforderungen stellt. Eine systematische Gefährdungsbeurteilung auf der Baustelle ist dabei keine bürokratische Pflichtübung, sondern der entscheidende Schritt, um Beschäftigte vor den spezifischen Risiken alter Bausubstanz zu schützen. Denn in Gebäuden aus vergangenen Jahrhunderten lauern Gefahren, die auf modernen Baustellen längst nicht mehr vorkommen: Asbest, Bleifarben, teerhaltige Dämmstoffe, mürbes Mauerwerk und instabile Deckenkonstruktionen zählen zu den häufigsten Herausforderungen.
Die gesetzliche Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz und der Gefahrstoffverordnung und gilt uneingeschränkt auch für Sanierungsvorhaben im Bestand. Dabei sind die Anforderungen oft komplexer als bei Neubauten, weil die tatsächliche Zusammensetzung der Materialien vorab selten vollständig bekannt ist. Umso wichtiger ist eine gründliche Voruntersuchung, bevor Arbeiten beginnen.
Warum Altbausubstanz ein eigenständiges Risikoprofil besitzt Historische Bausubstanz unterscheidet sich grundlegend von modernen Baumaterialien. Die Zeitspanne, in der ein Gebäude errichtet wurde, bestimmt maßgeblich, welche Stoffe verarbeitet wurden und welche Gefährdungen heute bei der Sanierung auftreten können. Gebäude aus der Gründerzeit, den 1920er bis 1970er Jahren und sogar aus den frühen 1980er Jahren enthalten mit hoher Wahrscheinlichkeit Materialien, die nach heutigen Erkenntnissen gesundheitsgefährdend oder sogar krebserregend sind, z. B. PCP-haltige Holzschutzmittel oder Asbestbaustoffe.
Das Risikoprofil hängt dabei nicht nur vom Baualter ab, sondern auch von späteren Umbauphasen, Renovierungsschichten und dem Nutzungszweck des Gebäudes. Ein ehemaliges Industriegebäude birgt andere Gefährdungen als ein Wohnhaus derselben Epoche. Für die Gefährdungsbeurteilung auf der Baustelle bedeutet das: Eine pauschale Beurteilung ist nicht möglich. Jedes Objekt erfordert eine individuelle Analyse.
Asbest ist die bekannteste und zugleich gefährlichste Altlast in Bestandsgebäuden. Das Material wurde in Deutschland bis 1993 in einer Vielzahl von Bauprodukten eingesetzt: in Fassadenplatten, Dacheindeckungen, Bodenbelägen, Spachtelmassen, Rohrisolierungen und Brandschutzverkleidungen. Bei mechanischer Bearbeitung, also beim Bohren, Schleifen, Stemmen oder Abreißen, können Asbestfasern freigesetzt werden, die bei Einatmung schwere Lungenerkrankungen verursachen.
Die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 519 regelt den Umgang mit asbesthaltigen Materialien präzise. Sie schreibt unter anderem vor, dass Arbeiten an asbesthaltigen Materialien nur von qualifizierten Fachbetrieben durchgeführt werden dürfen, die über eine behördliche Zulassung verfügen. Vor Beginn der Arbeiten ist eine Anzeige bei der zuständigen Behörde erforderlich. In der Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert werden, wo Asbest vermutet oder nachgewiesen wurde, wie die Exposition der Beschäftigten minimiert wird und welche Schutzausrüstung eingesetzt wird.
Neben Asbest existieren weitere Gefahrstoffe, die in historischen Gebäuden regelmäßig auftreten. Bleihaltige Farben finden sich vor allem in Gebäuden bis Mitte des 20. Jahrhunderts, sowohl in Innenräumen als auch auf Metalloberflächen. Beim Abschleifen oder Abbeizen entstehen bleihaltige Stäube, die über die Atemwege oder die Haut aufgenommen werden können.
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, kurz PAK, stammen häufig aus teerhaltigen Klebstoffen unter alten Bodenbelägen oder aus Holzschutzmitteln. Sie gelten als krebserregend und müssen in der Gefährdungsbeurteilung gesondert berücksichtigt werden. Künstliche Mineralfasern aus älteren Dämmschichten können ebenfalls lungengängig sein, sofern es sich um Fasern der alten Generation handelt, die heute nicht mehr zugelassen sind.
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet jeden Arbeitgeber, die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Für Baustellen konkretisiert die Baustellenverordnung diese Pflichten: Sie schreibt die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans für bestimmte Bauvorhaben vor und verlangt die Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators, des sogenannten SiGeKo, wenn mehrere Arbeitgeber gleichzeitig auf einer Baustelle tätig sind.
Bei Sanierungsmaßnahmen an historischer Bausubstanz ist die frühzeitige Einbindung der Gefährdungsbeurteilung in die Planungsphase entscheidend. Wer erst dann mit der Analyse beginnt, wenn Handwerker bereits auf der Baustelle stehen, handelt nicht nur rechtwidrig, sondern gefährdet auch den Projekterfolg, weil unerwartete Schadstoffbefunde zu kostspieligen Baustopps führen können.
Die Gefahrstoffverordnung präzisiert, wie mit gefährlichen Stoffen am Arbeitsplatz umzugehen ist. Sie schreibt eine Substitutionsprüfung vor, die klärt, ob gefährliche Stoffe durch weniger gefährliche ersetzt werden können. Außerdem verlangt sie die Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten und die Bereitstellung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, angefangen von Arbeitsschutzschuhe, Arbeitsschutzkleidung bis zum Atmenschutz.
Ergänzend gelten die Technischen Regeln für Gefahrstoffe, kurz TRGS, als konkretisierende Regelwerke. Neben der bereits erwähnten TRGS 519 für Asbest sind insbesondere die TRGS 517 für Mineralfasern und die TRGS 505 für Blei relevant. Diese Regeln beschreiben nicht nur Grenzwerte, sondern auch Mess- und Probenahmestrategien sowie Anforderungen an Schutzmaßnahmen und Entsorgung.
Komplexe Sanierungsprojekte erfordern die Zusammenarbeit mehrerer Fachleute. Der SiGeKo koordiniert die gleichzeitig tätigen Gewerke und stellt sicher, dass die Schutzmaßnahmen aller Beteiligten aufeinander abgestimmt sind. Daneben empfiehlt es sich, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit in die Planung und Durchführung einzubeziehen, die die Gefährdungsbeurteilung fachkundig erstellt und aktualisiert.
Wie Fachleute von Arbeitssicherheit in Düsseldorf erläutern, beginnt wirksamer Arbeitsschutz bei Sanierungsvorhaben nicht auf der Baustelle, sondern bereits in der Voruntersuchungsphase, wenn die Zusammensetzung der vorhandenen Materialien systematisch erfasst wird.
Bevor Abbruch- oder Sanierungsarbeiten beginnen, muss eine gründliche Voruntersuchung des Gebäudes stattfinden. Ziel ist es, alle potenziell gefährlichen Materialien zu identifizieren, bevor sie durch Arbeiten freigesetzt werden. Dazu gehören visuelle Inspektionen, Probenahmen und Laboranalysen.
Für die Probenahme asbesthaltiger Materialien sind besondere Vorsichtsmaßnahmen notwendig, da bereits die Entnahme einer Probe zu einer Faserfreisetzung führen kann. Erfahrene Sachverständige führen diese Probenahmen unter kontrollierten Bedingungen durch. Die Ergebnisse fließen unmittelbar in die Gefährdungsbeurteilung ein und bestimmen, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
Das STOP-Prinzip gibt die Rangfolge der Schutzmaßnahmen vor: Substitution vor technischen Maßnahmen vor organisatorischen Maßnahmen vor persönlicher Schutzausrüstung. Auf Sanierungsbaustellen bedeutet das in der Praxis:
Die Gefährdungsbeurteilung ist kein statisches Dokument, sondern muss kontinuierlich angepasst werden, wenn sich die Arbeitsbedingungen ändern. Bei Sanierungen historischer Gebäude treten regelmäßig unerwartete Befunde auf, sobald Konstruktionsschichten geöffnet werden. Neue Schadstoffquellen müssen umgehend in die Beurteilung aufgenommen und die Schutzmaßnahmen entsprechend angepasst werden.
Die Dokumentation dient nicht nur der rechtlichen Absicherung, sondern auch der Informationsweitergabe an nachfolgende Gewerke. Ein Übergabeprotokoll, das den Stand der Sanierungsarbeiten und die erkannten Gefährdungen festhält, ist bei komplexen Bauprojekten unverzichtbar.
Wer historische Bausubstanz sicher sanieren möchte, sollte folgende Grundsätze beherzigen:
Die Pflicht zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung liegt beim Arbeitgeber. Bei Sanierungsvorhaben mit mehreren Gewerken ist der Bauherr verpflichtet, einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator zu bestellen, der die Schutzmaßnahmen der verschiedenen Unternehmen koordiniert. Die eigentliche Gefährdungsbeurteilung erstellt jedes Unternehmen für seine eigenen Tätigkeiten, idealerweise mit Unterstützung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Eine Schadstoffuntersuchung ist immer dann erforderlich, wenn Arbeiten geplant sind, bei denen gefährliche Stoffe freigesetzt werden könnten. Bei Gebäuden, die vor 1993 errichtet wurden, gilt Asbest bis zum Beweis des Gegenteils als vorhanden. Die Untersuchungspflicht ergibt sich aus der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 519. Wer ohne Voruntersuchung in ein altes Gebäude eingreift, handelt fahrlässig und gefährdet Beschäftigte sowie die eigene Rechtssicherheit.
Werden bei laufenden Sanierungsarbeiten unbekannte Schadstoffe entdeckt, müssen die betroffenen Arbeiten sofort eingestellt werden. Der Bereich ist zu sichern und abzusperren, bis eine qualifizierte Analyse und eine aktualisierte Gefährdungsbeurteilung vorliegen. Erst wenn geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt und umgesetzt sind, dürfen die Arbeiten fortgesetzt werden. Die Kosten für die notwendige Pause und Analyse sind in der Regel Teil des allgemeinen Baurisikos bei Sanierungsvorhaben im Bestand.
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