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Die Tätigkeit und das Berufsbild eines
Freien Sachverständigen

Der hohe und stetig ansteigende Entwicklungsstand von Technik, Wissenschaft und Kunst macht den Sachverständigen zu einem unverzichtbaren Faktor in der Wirtschaft, sowohl bei gerichtlichen und außergerichtlichen Streitigkeiten, als auch im Handels- und Dienstleistungssektor in der Wirtschaft.

Die Funktion des Sachverständigen setzt dessen überdurchschnittliche Berufsqualifikation und eine entsprechende Erfahrung voraus. Der Sachverständige muss unabhängig, zuverlässig und charakterstark sein, damit er seine Tätigkeit einwandfrei und unparteiisch erfüllen kann.

Wer sich ohne entsprechendes Fachwissen als Sachverständiger betätigt, handelt grob fahrlässig und riskiert hohe Regressforderungen. Das Gleiche trifft auf parteiisch tätige Sachverständige zu, die nicht allein nach bestem Wissen und Gewissen Gutachten erstellen.

Die Tätigkeitsmerkmale des Sachverständigen gestalten sich im Wesentlichen wie folgt:

Die Beratung: Der Sachverständige hat den Tatbestand hinsichtlich der technischen Regeln aufzuzeigen und die Frage der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes beziehungsweise eines Risikos zu beurteilen. Er berät seinen Auftraggeber oder einen Dritten darüber, wie er zum Beispiel einen Schaden beheben kann, wie er seine Abwässer klären kann, wie er einen bestimmten Gewerbebetrieb einrichtet oder welcher Computer für seine Firma geeignet ist.

Die Begutachtung: Der Sachverständige gibt ein Gutachten über den derzeitigen Zustand eines Objektes oder einer Ware ab, oder er macht Feststellungen über die mehr oder weniger sachgemäße Ausführung einer Werkleistung. Das Gutachten ist inhaltlich wesentlich umfangreicher als eine Beratung. Die daraus rechtlichen Aspekte, zum Beispiel die Beurteilung, ob das Risiko rechtlich noch akzeptabel oder ob ein Mangel vorliegt, bleibt den Juristen vorbehalten.

Die Wertermittlung: Der Sachverständige hat bei Streitigkeiten, Verkaufsverhandlungen usw. den Zeitwert eines Objekts, einer Ware oder einer erbrachten oder zu erbringenden Werkleistung zu ermitteln.

Kombinationen zwischen diesen Tätigkeitsbereichen sind möglich und zum Beispiel beim KFZ-Sachverständigen an der Tagesordnung.

Die Haupttätigkeit des Sachverständigen ist die Erstellung von Gutachten. Dieses soll klar und gut verständlich abgefasst und für den Nichtfachmann nachvollziehbar sein. In jedem Fall muss der Sachverständige seine Auffassung wiedergeben und den Grad der Wahrscheinlichkeit, der für seine Auffassung spricht, bekannt geben.

All diese Merkmale treffen sowohl auf den Freien Sachverständigen, als auch auf den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu.

Der Unterschied zwischen Freien und öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ist folgender:
Während der Freie Sachverständige nicht an die niedrigen, von den Gerichten gewährten Gebühren gebunden ist, wird er auf der anderen Seite von den Gerichten als Sachverständiger meist nicht beauftragt (obwohl dies nach den Vorschriften möglich wäre).

Ergänzung: "Im Gegensatz zur bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung werden nunmehr auch Gutachten von nicht öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen anerkannt, wenn sie den rechtlichen Vorgaben der Wertermittlungsverordnung und der Wertermittlungsrichtlinien genügen." Erlass des Finanzministerium Baden-Württemberg vom 3.05.2000, Aktenzeichen S 3014/15.

Sachverständigenwesen
BVerwG, Urt. vom 26.6.1990 - GewArch 990, 355
Diese bisher überwiegend praktizierte Art der fachlichen Eignungsprüfung ist unzulässig
a) Dem Bewerber steht jede Form des Nachweises seiner besonderen Sachkunde offen, das heißt,

b)Nur wenn ein ausreichender Sachkundenachweis nicht vorgelegt werden kann, darf der Bewerber auf eine Prüfung o. ä. verwiesen werden.
Die Prüfung muss (nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) "sachgerecht" gestaltet werden, das heißt,

c) Die Kammern selbst und nicht das prüfende Fachgremium beziehungsweise der Prüfungsausschuss sind die für die Bestellung entscheidende Instanz. Hieraus folgt:

In dieser Entscheidung hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage beschäftigt, auf welche Weise die Bestallungskörperschaften die besondere Sachkunde eines Bewerbers für die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger überprüfen dürfen.
Aus dieser Entscheidung ergeben sich für die Bestallungskörperschaften (namentlich die Kammern) erhebliche Konsequenzen und für Ausbildungsinstitutionen (zum Beispiel auch für die TAS) wesentliche neue Möglichkeiten.


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