Das Landgericht Duesseldorf hat Zeitarbeitsunternehmen einen kraeftigen Stein in den Weg geworfen. Zeitarbeitsunternehmen koennen nicht ohne weiteres eine "Vermittlungsprovision" verlangen, wenn ein Kunde einen zunaechst nur entliehenen Arbeitnehmer spaeter auf Dauer einstellt. In Allgemeinen Geschaeftsbedingungen stelle eine solche Provisionsklausel eine unangemessene Benachteiligung dar und sei damit unwirksam (LG Duesseldorf, 22 S 54/01).
Das Zeitarbeitsunternehmen hatte sich eine Provision in Hoehe von 1,5 Monatsgehaeltern des jeweils betroffenen Arbeitnehmers ausbedungen. Die Zahlung sollte faellig werden, wenn ein Kunde einen Mitarbeiter innerhalb von sechs Monaten nach der Überlassungszeit einstellt. Dies haben die Richter nun missbilligt.
Die Zahlungspflicht duerfe nicht allein an die Einstellung des Mitarbeiters geknuepft sein. Damit sei die Klausel unvereinbar mit wesentlichen Grundgedanken des Maklervertrages nach 652 BGB. Aus dieser Vorschrift ergibt sich unter anderem, dass fuer den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages eine Provision verlangt werden kann. Um einen solchen Fall handle es sich aber gerade nicht, befanden die Richter.
Der Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages war nicht die Arbeitsvermittlung, sonddern die Arbeitnehmerueberlassung. Dementsprechend sei der Kunde auch nicht durch einen Vermittlungsversuch des Zeitarbeitsunternehmens mit einem neuen Mitarbeiter in Kontakt gekommen.
Demgegenueber steht jedoch ein Urteil des Landgerichts Koeln vom 09.11.1999 (LFS 63/99). Die Koelner waren der Meinung, eine Provisionsklausel benachteilige den Kunden nicht unangemessen, da er umgekehrt von der Arbeitnehmerueberlassung profitiere. So koenne er zunaechst die Eignung und das Engagement des entliehenen Arbeitnehmers pruefen, bevor er ihn dauerhaft einstelle. Damit entfielen fuer ihn der uebliche Aufwand bei der Personalsuche und das Risiko, dass sich ein neuer Mitarbeiter als ungeeignet erweise.
Die Duesseldorfer folgten dieser praxisnahen Betrachtungsweise nicht und erklaerten: Diese Vorteile des Kunden resultierten bereits aus dem Wesen des Arbeitnehmerueberlassungsvertrages. Sein Aufwand nach geeigneten Mitarbeitern lasse sich der Verleiher auch im Rahmen des Vertrages vergueten.
Das Landgericht hat zudem die Provisionsklausel als ueberraschend gewertet und damit als unzulaessig angesehen. Es hat den Einwand der Zeitarbeitsfirma, solche Abreden seien branchenueblich, nicht akzeptiert.
Fazit: Eine derartige Klausel sollte gegebenenfalls deutlich hervorgehoben werden und gegebenenfalls mit einer zusaetzlichen Unterschrift versehen werden. (pr)
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