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Zur Wirksamkeit von Wettbewerbsverboten

Vom Informationsdienst: www.it-projects.de  11/2001

Rechtsanwalt Moritz Pohle, / moritz.pohle@schlawien.de



Freiberufler der IT Branche werden meistens als Subunternehmer mittelstaendischer Unternehmen eingesetzt, um für diese Auftraege bei deren Kunden auszuführen. Es ist üblich, dass zwischen dem Freiberufler und seinem Auftraggeber zunaechst ein sog. Rahmenvertrag vereinbart wird. Hier werden üblicherweise Art und Dauer der Zusammenarbeit, die Vergütung, Bestimmungen zur Kündbarkeit, Verschwiegenheitspflichten, etc. geregelt. Haeufig finden sich auch Klauseln über Wettbewerbsverbote bzw. Kundenschutz in solchen Rahmenvertraegen. Diese sollen dann waehrend des Vertrages und für eine bestimmte Zeit darüber hinaus gelten, Verstoesse sind mit z. T. hohen Vertragsstrafen bedroht.
Die hier verborgenen Risiken sollten nicht unterschaetzt werden. Die Wirksamkeit solcher Verbote und Vertragsstrafen ist zwar keinesfalls stets eindeutig. Ein Rechtsstreit über diese Frage kann jedoch bereits erhebliche Mühen und Kosten verursachen, zumal die Streitwerte in der Regel nach der Hoehe der Vertragsstrafe bemessen werden und damit hoch sind.
Als Faustregel gilt: Bevor ein Wettbewerbsverbot bewusst gebrochen wird oder eine geltend gemachte Vertragsstrafe bezahlt wird, sollte Rechtsrat eingeholt werden. Hier kann geprüft werden, ob die entsprechende Klausel überhaupt wirksam ist. Hierbei kommt es auf Feinheiten an, die stets im Gesamtzusammenhang bewertet werden müssen.
Als Grundregel laesst sich sagen: Auch in AGB des Auftraggebers koennen Wettbewerbsverbote und Vertragsstrafen wirksam vereinbart werden. Ist die Vertragsstrafe unangemessen hoch, ist die Klausel unwirksam. Der BGH hat aber noch keine allgemeingültigen Kriterien zur Bestimmung einer zulaessigen Strafhoehe aufgestellt. Grundsaetzlich müssen Wettbewerbsverbote unabhaengig von einer etwaigen Vertragsstrafe zeitlich, gegenstaendlich und raeumlich beschraenkt sein. Fehlt eines dieser Merkmale, ist dies ein Indiz für die Unwirksamkeit der Klausel. Der Kundenschutz darf sich in der Regel nur auf solche Kunden des Auftraggebers beziehen, bei denen der Freiberufler vom Auftraggeber tatsaechlich eingesetzt wurde. Dies ist als gegenstaendliche Beschraenkung erforderlich und ausreichend.
Das Wettbewerbsverbot darf laengstens auf die Dauer von 2 Jahren nach Vertragsende ausgedehnt werden. Eine laengere Geltung des Wettbewerbsverbotes kann nur unter besonderen Umstaenden zulaessig sein. Raeumlich kann beispielsweise die Beschraenkung auf ein Bundesland ausreichend sein. Je weiter der raeumliche Bereich ausgedehnt wird (z. B.: gesamte Bundesrepublik), desto enger hat die gegenstaendliche Beschraenkung auszufallen, andernfalls kann die Klausel unwirksam sein. Eine typische unzulaessige Klausel waere demnach:"Der Auftragnehmer unterlaesst es für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Vertrages, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Konkurrenz zum Auftraggeber zu treten." Zulaessig waere hingegen die Klausel: "Der Aufragnehmer unterlaesst es für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Vertrages, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Programmierungsleistungen auf dem Gebiet [exakte Beschreibung] zu erbringen." Generelle Wirksamkeitsvoraussetzung eines solchen nachvertraglichen Verbotes ist jedoch ein schutzwürdiges Interesse des Auftraggebers an dem Verbot.

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