Auftraege vom Endkunden im IT-Bereich werden oftmals ueber
mehrere Zwischenfirmen an den IT-Spezialisten weitervergeben. Jede
Zwischenfirma hat ihre Marge und will verhindern, dass der eigene
Auftraggeber oder sogar der Endkunde vom eigenen Subunternehmer direkt
angegangen wird.
Schuetzen sollen Wettbewerbsverbote, die es z.B. verbieten,
binnen 12 Monaten mit dem letzten Kunden aktiv in direkten Kontakt zu
treten. In der Praxis funktioniert dieses nicht immer wie erhofft. Es
wird naemlich z. B. haeufig uebersehen, dass alle Wettbewerbsverbote
auch an § 1 GWB zu messen sind. Fuer ein Wettbewerbsverbot muss ein
anzuerkennendes Interesse bestehen. Hierzu liegen unterschiedliche
Urteile vor. Wird ein fremder Kundenstamm illoyal ausgenutzt, ist ein
Schutzinteresse wohl zu bejahen, wird nur ein Kunde aus dem Kundenstamm
vermittelt, koennte und wurde dieses schon anders gesehen.
Als Faustregel gilt: Wettbewerbsverbote haben nur dann eine
Chance, wenn sie eng, kurz und klar gefasst sind. Vertragsstrafen in
Rahmenvertraegen sind erst recht sehr kritisch.
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