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Steuerfahndung: Vorsicht für IT-Freiberufler!

Vom Informationsdienst: http://www.it-projects.de  04/2002

Autor: Rechtsanwalt Peter Roessler, info@peterroessler.de



IT-Freiberufler beschaeftigen zur Zeit die Steuerfahndung nicht nur in Hessen, sondern auch in Baden-Wuerttemberg. Es geht hierbei um die Einschaltung von Firmen mit Sitz in der Schweiz durch IT-Freiberufler. Hinterzogen worden sein sollen im wesentlichen Umsatzsteuer und Gewerbesteuer. Es wurden Rechnungen aufgesplittet, wonach einerseits Rechnungen zuzueglich Mehrwertsteuer ueber einen Teilbetrag geschrieben und auch bezahlt wurden, ein anderer Teilbetrag wurde auf ein Konto bei einer Bank in der Schweiz einbezahlt und verblieb dort. Angemeldet wurde lediglich der Rechnungsbetrag, der um den in der Schweiz verbliebenen Betrag reduziert war. In einigen Faellen wurden auch Fremdleistungen ueber Schweizer Firmen deklariert und damit zunaechst ein geringeres Einkommen angegeben. Hierbei wird davon ausgegangen, dass keine Fremdleistungen angefallen sind und dass noch Umsatzsteuer in erheblichem Masse eingefordert werden muss. Das Finanzamt hat nicht nur in der Schweiz, sondern auch in Österreich Unterlagen beschlagnahmt, die sich noch teil weise bei den dortigen Ermittlungsbehoerden befinden.

Die betroffenen Freiberufler koennen, sofern noch nicht geschehen, in der nahen Zukunft mit der Steuerfahndung konfrontiert werden. Bis zur Durchsuchung kann sich jeder IT-Freiberufler durch eine strafbefreiende Selbstanzeige der Strafverfolgung entziehen.

Wir geben einige Hinweise zur Selbstanzeige, raten jedoch, den steuerlichen Berater unbedingt zu kontaktieren. Die Selbstanzeige ist nur moeglich, wenn die Tat noch nicht entdeckt ist. Die wirksam abgegebene Selbstanzeige fuehrt zur Straffreiheit der Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Empfehlenswert ist die Selbstanzeige fuer die letzten 5 Jahre seit Beendigung der Tat. Die Frist von zehn Jahren des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO gilt fuer die Veranlagung. Strafrechtlich ist sie irrelevant. Steuerhinterziehungen ver jaehren innerhalb von 5 Jahren nach Beendigung der Tat. Wann die Steuerhinterziehung beendet ist, richtet sich danach, ob die Tat durch positives Tun (Abgabe einer falschen Steuererklaerung) oder Unterlassen (Nichtabgabe der Steuererklaerung) begangen worden ist. Im einzelnen gilt folgendes:

Es gilt immer der Grundsatz, dass der Taeter die 'steuerlich erheblichen Tatsachen anzugeben hat'. Unvollstaendige Selbstanzeigen fuehren nur teilweise zur Straffreiheit. Demgemaess sind alle fuer die richtige Steuerfestsetzung erforderlichen Angaben ueber Tatsachen zu machen. Das bedeutet, dass die Angaben so vorzunehmen sind, wie es haette geschehen muessen, wenn von vornherein eine korrekte Steuererklaerung abgegeben worden waere.

Straffreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn vor der Berichtigung, Ergaenzung oder Nachholung ein Amtstraeger der Finanzbehoerde erscheint. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Selbstanzeige fuer die in der Pruefungsanordnung genannten Steuerarten in den aufgefuehrten Zeitraeumen nicht mehr moeglich. Erschienen ist der Pruefer erst dann, wenn er pruefungsbereit koerperlich anwesend ist. Dies bedeutet, dass der Pruefer am Pruefungsort erschienen sein muss. Reine Ermittlungsmassnahmen bei Dritten, z.B. Banken, reiche n nicht aus. Wird der Mandant zur Finanzbehoerde vorgeladen, ist ihm kein Pruefer erschienen, sondern er erscheint bei einem Pruefer.

Fuer die Form der Selbstanzeige gibt es keine Vorschrift. Sie sollte in jedem Fall schriftlich erfolgen. Der Zeitpunkt der Selbstanzeige sollte dokumentiert werden, etwa durch Faxprotokoll, Einwurf in den Finanzamtsbriefkasten unter Zeugen, persoenliche Übergabe gegen Quittung. Die Selbstanzeige muss es dem Finanzamt ermoeglichen, 'richtige' Steuerbescheide zu erlassen. Das Finanzamt muss ohne langwierige Nachforschungen in der Lage sein, die angefallenen Steuern zutreffend festzusetzen.
Die Selbstanzeige fuehrt nur zur Straffreiheit, wenn die hinterzogenen Steuern innerhalb einer vom Finanzamt bestimmten angemessenen Frist gezahlt werden (§ 371 Abs. 3 AO). Wer die geschuldeten Steuern zahlt, ist ohne Bedeutung. Es kann auch ein anderer als der Hinterzieher sein. Wichtig ist nur, dass die Zahlung erfolgt. Zu beachten ist, dass Hinterziehungszinsen nach § 235 AO nach wie vor anfallen. Die verlaengerte Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO findet Anwendung. (pr)

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