Über die so genannte "Ansparabschreibung" sollen mittelstaendischen Unternehmern und Freiberuflern Investitionen bereits in der Anspar- und Planungsphase erleichtert werden. Die steuerliche Beguenstigung erfolgt im Wege einer Ruecklagenbildung und zwar bis zu 50 Prozent (ab 2001: 40) der beabsichtigten Aufwendungen. Zwei Jahre nach Bildung muss das entsprechende Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt und bei Beginn der Abschreibung die Ruecklage aufgeloest werden. Eine im Jahre 2000 geplante Investition - die Ansparabschreibung als solche bleibt auch in Zukunft erhalten - muss spaetestens Ende 2002 realisiert werden. Andernfalls wird die Ruecklage rueckwirkend mit jaehrlich sechs Prozent verzinst. Tatsaechlich kommt es also nicht darauf an, das eine Investition tatsaechlich (in voller Hoehe) auch durchgefuehrt wird. Insofern laesst sich ueber eine Ansparabschreibung sogar die Steuer des vor der angesetzten Ansparabschreibung zurueckliegenden Jahres wieder (teilweise) zurueckholen. Ist beispielsweise die (50prozentige) ansetzbare Ruecklage groesser als das Jahresergebnis in 2000, so kann im Wege des Verlustruecktrags fuer 1998 bereits verlorengeglaubte Steuer wieder vom Finanzamt eingefordert werden. Erfolgt tatsaechlich eine Umsetzung der Investition, so ist das beguenstigte Wirtschaftsgut fuer mindestens ein Jahr lang im Betriebsvermoegen zu halten und dort ueberwiegend (das bedeutet zu mehr als 90 Prozent) betrieblich zu nutzen.
Kommt es zur Investition - in unserem Beispiel spaetestens also im Jahre 2002 - kann die durch die Ruecklagenaufloesung erfolgende Gewinnerhoehung durch den Abzug von Betriebsausgaben wettgemacht werden.
Damit die Ansparabschreibung tatsaechlich anerkannt wird, muss im Jahr der Ruecklagenbildung die Investitionsabsicht und deren Konkretisierung glaubhaft gemacht werden. Hierfuer ist die Benennung des Wirtschaftsgutes, des beabsichtigten Zeitpunkts und der Hoehe der voraussichtlichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten erforderlich. Dies ist fuer jede einzelne Ruecklage getrennt aufzuzeichnen, damit spaeter auch zu pruefen ist, ob die geplanten und dann tatsaechlich durchgefuehrten Investitionen uebereinstimmen. Dabei ist von dem Erfordernis der Funktionsgleichheit auszugehen. Wurde beispielsweise fuer den beabsichtigten Kauf einer betrieblichen Maschine eine Ruecklage gebildet, tatsaechlich jedoch ein Lkw angeschafft, so ist die Ruecklage mit sechsprozentigem Gewinnzuschlag pro Jahr aufzuloesen. Dies entfaellt dann, wenn der Kauf eines betrieblichen Pkw's vom Hersteller A fuer eine Ruecklage vorgesehen war, im Laufe der nachfolgenden zwei Jahre jedoch dann ein Fahrzeug des Herstellers B angeschafft wurde.
Am besten sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, wenn Sie groessere Investitionen (z.B. KfZ) planen.
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