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Finanzamt darf Fluechtigkeitsfehler in Steuererklaerungen nicht ausnutzen

Vom Informationsdienst: www.it-projects.de  03/2002


Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz duerfen Fluechtigkeitsfehler in Steuererklaerungen vom Finanzamt nicht ausgenutzt werden. Vergisst ein Arbeitnehmer beispielsweise in der Anlage N seiner Steuererklaerung, die Anzahl der Tage einzutragen, an denen er mit seinem Auto zur Arbeit gefahren ist, darf das Finanzamt - sofern alle anderen Angaben vollstaendig sind - nicht einfach diese Pkw-Kosten streichen. Gemaess des vorliegenden Gerichtsurteils haette der zustaendige Finanzbeamte mit einem Anruf die Zahl der Tage klaeren koennen. Das Gericht entschied, dass im Steuerbescheid eine "offenbare Unrichtigkeit" vorgelegen habe und verurteilte das Finanzamt dazu, den Bescheid auch nach Ablauf der Einspruchsfrist von vier Wochen zu aendern. (Aktenzeichen 2 K 1986/00).

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