Konzernunternehmen gelten bei der Bundesanstalt fuer Angestellte (BfA) fuer Freiberufler als ein Auftraggeber. Dies ist besonders bei der Einstufung als Selbstaendiger von brisanter Bedeutung, wie Rechtsanwalt Dr. Benno Grunewald aus Bremen ausfuehrt.
Gemaess § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI ist ein Selbstaendiger rentenversicherungspflichtig, wenn er im Zusammenhang mit seiner Taetigkeit regelmaessig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschaeftigungsverhaeltnis regelmaessig im Monat 325,00 Euro uebersteigt, beschaeftigt und auf Dauer und im Wesentlichen nur fuer einen Auftraggeber taetig ist.
Da die meisten Selbstaendigen keine eigenen Mitarbeiter haben, kommt somit dem zweiten Kriterium "ein Auftraggeber" eine entsprechend hohe Bedeutung zu.
Die rechtlichen Begruendungen der BfA koennen nicht ueberzeugen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob auch dann von nur einem Auftraggeber ausgegangen wird, wenn der Selbstaendige zwar nacheinander mehrere Auftraggeber hatte, diese aber zu einem Konzern gehoeren.
Die BfA ist hier der Auffassung, dass Auftraggeber in Form von Konzernunternehmen im Sinne des § 18 AktG (Aktiengesetz) und verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 291 und 319 AktG als "ein" Auftraggeber gelten.
In § 18 AktG finden sich Regelungen zum Thema herrschendes" beziehungsweise "abhaengiges" Unternehmen. Demnach gelten als Konzernunternehmen auch rechtlich selbstaendige Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag oder Gewinnabfuehrungsvertrag besteht, die in einem anderen Unternehmen eingegliedert oder die der Leitung eines anderen Unternehmens oder einer gemeinsamen einheitlichen Leitung unterstellt sind.
In den Vorschriften des § 291 AktG (Beherrschungsvertrag, Gewinnabfuehrungsvertrag) und des § 319 AktG (Eingliederung, Leitung) werden diese beiden Varianten ausfuehrlich geregelt.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Auffassung der BfA als rechtlich nicht haltbar dar. Zunaechst einmal unterstellt die BfA, dass der Selbstaendige bei Vertragsabschluss ueber die oben beschriebenen Zusammenhaenge (Beherrschungsvertrag, Gewinnabfuehrungsvertrag, Eingliederung etc.) des Auftraggebers umfassende Kenntnis besitzt.
Dies wird aber regelmaessig nicht der Fall sein. Es ist auch wenig wahrscheinlich, dass der zukuenftige Auftraggeber seine Verhaeltnisse derart offen gegenueber dem Selbstaendigen darlegt. Im Übrigen koennen sich diese im Lauf der Vertragszeit durch Firmenfusionen und -aufkaeufe ohnehin staendig aendern.
Aber auch die rechtliche Begruendung der BfA kann nicht ueberzeugen. Selbst wenn zwei rechtlich eigenstaendige Auftraggeber des Selbstaendigen zu einem Konzern gehoeren, stellt dies kein Indiz fuer eine wirtschaftliche Abhaengigkeit des Selbstaendigen von einem Auftraggeber dar, was der eigentliche Hintergrund der oben genannten Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI ist.
Man koennte sogar behaupten, dass, ganz im Gegenteil, der Konzernverbund zweier Auftraggeber dem Selbstaendigen eher die Moeglichkeit eroeffnet, weitere Auftraege zu erhalten und damit seine Existenz zu sichern, ohne dass damit eine Abhaengigkeit des Selbstaendigen begruendet wird.
Bestimmungen werden mit Regelungen unzulaessig verbunden. Zudem werden hier von der BfA aktienrechtliche Bestimmungen mit sozialrechtlichen Regelungen unzulaessig miteinander verbunden. Genauso wie die Einstufung als selbstaendig sowie freiberuflich aus steuerlicher Sicht mit der Einstufung unter sozialrechtlichen Bedingungen nicht gleichgesetzt werden kann, kann die Bewertung eines Unternehmens als Konzernunternehmen im Aktiengesetz nicht einfach in das Sozialrecht uebernommen werden. Daher ist die Auffassung der BfA in diesem Zusammenhang nicht begruendet.
Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie vom Autor, Herrn Dr. Benno Grunewald Tel.: 0421.14181, Fax: 0421.1692379, E-Mail: rechtsanwalt@dr-grunewald.de, www.dr-grunewald.de
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