Wenn Sie als Selbststaendiger von zu Hause aus arbeiten also ein Teil Ihrer privaten Wohnung die Betriebsstaette Ihrer selbststaendigen Taetigkeit ist, dann duerfen Sie ausser der Einrichtung auch die Dekoration der betreffenden Raeume als Selbststaendiger abziehen.
Das geht vom Blumenstrauss ueber das Kaffeeservice fuer Besucher bis zum Orientteppich. Entscheidend ist, ob die Hoehe Ihrer Aufwendungen angemessen ist. Dafuer gibt es keine festen Richtlinien. Es werden z.B. die Groesse und die Art des Unternehmens und die Hoehe des Gewinns herangezogen. Setzen Sie zunaechst alle Kosten an. Im Falle einer Betriebspruefung haengt die Anerkennung dann allerdings von der Überzeugungskraft Ihrer Argumente ab. (Bundesfinanzhof, Urteil Az. I R 80/83)
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