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Scheinselbstaendigkeit, Rentenversicherung und Existenzgruendung
Vom Informationsdienst: www.it-projects.de
12/2001
Autor: Rechtsanwalt Dr. Benno Grunewald, rechtsanwalt@dr-grunewald.de
Im Gesetz zur Foerderung der Selbstaendigkeit (GFS) hat der
Gesetzgeber (nachtraeglich) Sonderregelungen fuer Existenzgruender
eingefuegt. So sieht das GFS Befreiungsmoeglichkeiten von der
Rentenversicherungspflicht vor. Existenzgruender sind nach §6 Abs. 1a
Nr. 1 SGB VI fuer einen Zeitraum von drei Jahren nach der erstmaligen
Aufnahme einer selbstaendigen Taetigkeit von der Versicherungspflicht
befreit. Sofern Sie als Selbstaendiger in der IT mit dem Gedanken
spielen, von dieser Befreiungsmoeglichkeit Gebrauch zu machen, sollten
Sie folgende Aspekte bedenken:
- Fuer die Befreiung ist ein Antrag bei der BfA notwendig (§ 6
Abs. 2 SGB VI). Die BfA wird erfahrungsgemaess bei der Pruefung Ihrer
Angaben zunaechst einmal die Frage klaeren, ob Scheinselbstaendigkeit
vorliegt, d.h. Sie als Arbeitnehmer zu betrachten sind. Dieses Risiko
sollte also vor Antragstellung ueberprueft werden.
- Die Befreiung gilt gemaess § 6 Abs. 4 SGB VI zeitlich fuer
drei Jahre vom Eingang des Antrags bzw. innerhalb von drei Monaten (rueckwirkend ab Eingang des Antrags). Hieraus folgt, dass wenn Sie z.B. bereits seit zwei Jahren selbstaendig sind, die Befreiung nur noch fuer
ein Jahr gilt und Sie fuer die beiden ersten Jahren rueckwirkend das
Problem Scheinselbstaendigkeit oder Rentenversicherungspflicht trotzdem
bekommen koennen.
- Sie koennen nur dann als Existenzgruender von der
Rentenversicherungspflicht befreit werden, wenn Sie die notwendige
Voraussetzungen erfuellen, dass heisst die ersten beiden Kriterien des
§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI erfuellen:
Die Person (Sie!) beschaeftigt im Zusammenhang mit ihrer
Taetigkeit regelmaessig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer,
dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschaeftigungsverhaeltnis regelmaessig
im Monat 630 Deutsche Mark (ab dem 01.10.2002: EUR 325,00)
uebersteigt und die Person (Sie!) ist auf Dauer und im Wesentlichen nur
fuer einen Auftraggeber taetig.
Haben Sie also mehr als einen Auftraggeber oder einen eigenen
Mitarbeiter, so ist eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
nicht moeglich. In diesem Fall wird die BfA Sie aber wahrscheinlich auch
als echten Selbstaendigen einstufen.
- Mit Ihrem Antrag bei der BfA geben Sie offenkundig zu, eigene
Zweifel an Ihrer Selbstaendigkeit zu haben. Dies ist natuerlich fuer eine moegliche spaetere Auseinandersetzung mit der BfA weder psychologisch noch rechtlich eine besonders gute Ausgangssituation.
Mag also das Angebot der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auch verlockend aussehen, so sollten Sie doch die mannigfaltigen moeglichen Auswirkungen bedenken. Ausserdem koennen mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit damit rechnen, nach Ablauf der Befreiungszeit von der BfA erneut geprueft zu werden. Dann muss sich Ihre Situation auch geaendert haben (mehrere Auftraggeber bzw. Auftraggeberwechsel und/oder eigener Mitarbeiter) um nicht dann der Rentenversicherungspflicht zu unterfallen. (bg)