Diese Frage stellt sich immer wieder. Anlass hierzu noch einmal Stellung zu nehmen, bieten zwei aktuelle Faelle aus der Anwaltskanzlei von RA Peter Roessler. Im Rahmen einer Betriebspruefung hat das Finanzamt einem Freiberufler mitgeteilt, es ruecke von seiner vorherigen Meinung ab und sehe ihn als Gewerbetreibenden an. Ein aehnlicher Fall wird von einem "echten Freiberufler berichtet, der anlaesslich seiner Steuererklaerung nunmehr als gewerblich eingestuft wurde. Bitter fuer beide. Was koennen sie tun?
Der Freiberufler wird nicht umhin koennen, im zweiten Fall zunaechst Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen. Im ersten Fall konnte man sich mit dem Betriebspruefer darauf einigen, ein Sachgutachten erstellen zu lassen, welches sich mit seiner Taetigkeit befasst. Ebenso kann man im zweiten Fall verfahren und den Einspruch mit diesem Sachgutachten begruenden. In beiden Faellen muessen neben den rechtlichen Ausfuehrungen zur Abgrenzung der gewerblichen Taetigkeit von der freiberuflichen Taetigkeit die Taetigkeiten im Einzelnen dargestellt werden. Ferner ist der genaue Werdegang darzustellen. Die besonderen Kenntnisse und Faehigkeiten, die den IT-SPezialisten als Freiberufler ausweisen und die im Sinne der Rechtsprechung typischen Merkmale, die fuer Freiberufler sprechen, muessen dargestellt werden. Darueber hinaus muss ein solches Gutachten "gespickt" werden mit Arbeitsproben, Lebenslauf, Profil, Nachweisen ueber Fachliteratur und vielem mehr. Nur die Erfuellung des Beibringungsgrundsatzes, naemlich die fachliche Darstellung mit allen erforderlichen Nachweisen bietet eine Gewaehr, tatsaechlich zu ueberzeugen und den erwuenschten Status zu erlangen. Im ersteren Fall ist dies schliesslich gelungen. Das Finanzamt ist von seinem Abruecken der Anerkennung schliesslich abgerueckt. Der zweite Fall ist noch nicht entschieden. Dieser unterstreicht aber, dass man bei etwaigen Anhaltspunkten fuer Gewerblichkeit sich rechtkundigen Rat einholen sollte um nicht Gefahr zu laufen, dass spaeter im Rahmen des Steuerbescheides von Gewerblichkeit ausgegangen wird.
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