Mehrere Entscheidungen von Finanzgerichten haben in letzter Zeit den Eindruck erweckt, dass die Frage "Anwendersoftware" oder "Systemsoftware" hinsichtlich der Einstufung als Freiberufler keine Bedeutung mehr hat. Diese Einschätzung ist jedoch falsch und weckt übertriebene Hoffnungen!
Richtig ist, dass die Finanzgerichte Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz in verschiedenen neueren Urteilen festgestellt haben, dass es auf die Unterscheidung zwischen Anwendersoftware und Systemsoftware zumindest nach 1994 nicht mehr ankommen soll, wenn der Freiberufler die einem Ingenieur oder Diplom-Informatiker vergleichbaren Kenntnisse besitzt.
In allen diesen Entscheidungen, die natürlich grundsätzlich begrüssenswert sind, hatten die betroffenen Freiberufler tatsächlich den Studienabschluss als Diplom-Informatiker oder als Diplom-Ingenieur. Die Gerichte konnten also von einer akademischen Vorbildung ausgehen und damit von vornherein auf einem anderen Level zu einer Entscheidung kommen. Dies trifft aber auf die überwiegende Zahl der Freiberufler nicht zu, da diese kein entsprechendes Diplom vorweisen können.
Ausserdem handelt es sich um Entscheidungen von Finanzgerichten, denen keinerlei Bindungswirkung für die Finanzaemter zukommt.
Daher ist meine Erfahrung aus der Praxis, dass die Finanzämter diese Entscheidungen zwar "zur Kenntnis nehmen&, hieraus jedoch keine positiven Rückschlüsse auf den Einzelfall ziehen, selbst wenn der betroffene Freiberufler Diplom-Informatiker oder Diplom-Ingenieur ist. Dies gilt im übrigen auch für die Finanzämter in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz, bei denen man noch am ehesten vermuten sollte, dass sie sich an den Entscheidungen "ihrer" Finanzgerichte zumindest orientieren. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Vielmehr wird von allen Finanzämtern in diesem Zusammenhang auf den BFH verwiesen, der sich in dieser Richtung bislang nicht geäussert hat, so dass es sehr wohl nach wie vor auf die Frage "Anwendersoftware" oder "Systemsoftware" ankommt.
Ich rate daher dringend davon ab, nunmehr in der Argumentation gegenüber dem Finanzamt bzw. dem Finanzgericht von vornherein eine Tätigkeit im Bereich der Anwendungssoftware einzuräumen. Ausserdem sind nach meiner Erfahrung aufgrund der Definition des BFH zum Begriff "Systemsoftware" ohnehin sehr viel mehr Freiberufler in diesem Bereich tätig, als diese selbst vermuten.
Die oben genannten Entscheidungen der Finanzgerichte sind daher nicht weniger, aber auch nicht mehr als zusätzliche Argumente für die Freiberuflichkeit.
Sie entbinden den Freiberufler nicht davon, seine, die einem Ingenieur oder Informatiker vergleichbaren Kenntnisse zu belegen und glaubhaft zu machen, dass seine Tätigkeit überwiegend im Bereich der Systemsoftware liegt.
Die Chancen für den von der Gewerbesteuer bedrohten Freiberufler sind meist gut, sich von diesem Damoklesschwert zu befreien - dies setzt aber eine gründliche sachliche und rechtliche Analyse sowie eine entsprechende Zusammenstellung und Aufbereitung der Informationen bzw. Unterlagen voraus.
Hierbei können die in diesem Beitrag erwähnten finanzgerichtlichen Urteile eine Hilfe sein - als einziges Fundament für die Anerkennung als Freiberufler taugen sie jedoch nicht. (bg)
Die Praxis der Finanzaemter ist nach wie vor unterschiedlich, IT Freiberufler als freiberuflich einzustufen. Wir verweisen auf zwei Beispiele, die ermutigend sind, allerdings keine rechltliche Bindung , geschweige denn zu einer verbindliche Aussage fuehren. Vielmehr zeigt sich, dass es wichtig und durchaus erfolgversprechend sein kann, sich gegen die vorlaeufige Einstufung als gewerblich zur Wehr zu setzen.
In einen Fall wurde aufgrund des vorgelegten Gutachtens ein Itler als freiberuflich im Sinne des § 18 EStG eingestuft, der auf eine Ausbildung als Industriekaufmann mit anschliessendem Abschluss als Industriefachwirt (IHK) verweisen konnte. Über verschiedene Stationen hat er sich zum Betriebsinformatiker weiter gebildet.
In einem anderen Fall hat der Itler an der FH den Abschluss als Dipl. Ing. Feinwerktechnik erzielt.
Beide Itler wurden zunaechst als Gewerbetreibende eingestuft. Mit einem umfangreichen Gutachten und einer schluessigen Darstellung der jeweiligen Taetigkeiten konnte nachgewiesen werden, dass die Taetigkeit nicht ohne die erforderliche 'Breite und Tiefe' des Wissens eines Informatikers oder Wirtschaftswissenschaftlers oder Ingenieurs erbracht werden konnte. Mit den Gutachten wurden Arbeitsproben, Ausbildungsnachweise, Literatur aus dem Selbststudium, sogar persoenliche Mitschriften aus den Projekten an das Finanzamt geschickt. In einem der Faelle haben wir bewusst versucht, auch die Anwendungsprogrammierung zum Gegenstand zu machen. Dies hatte seinen Grund darin, dass wir der Auffassung sind, heute kann auch die Anwendungsprogrammierung kein Ausschlusskriterium mehr sein, weil diese im Einzelfall ebenso komplex und schwierig sein kann, wie die Systemprogrammierung. Und schliesslich weicht dieses Unterscheidungskriterium ohnehin auf, wie die Rechtsprechung des Finanzgerichts Rheinland Pfalz vom Mai des Jahres gezeigt hat.
In beiden Faellen hatten die Itler Erfolg und das Finanzamt aenderte die Bescheide.
Schliesslich, und dies zeigt die Praxis auch, lohnt es sich auch weiter zu "kaempfen", wenn es nicht so laeuft wie beschrieben. Im finanzgerichtlichen Verfahren kann das Gericht ein Sachverstaendigengutachten einholen. Wenn dieses fuer den Itler negativ ausgeht, ist noch nicht alles verloren. Wir haben jetzt in einem Fall die Anhoerung des Sachverstaendigen vor Gericht in Anwesenheit des Itlers beantragt. Beide koennen dann ihre unterschiedlichen Standpunkte darlegen - und fachsimpeln. Der Sachverstaendige kann sich bereits dabei von der Breite und Tiefe des Wissens ueberzeugen und - hoffentlich - seine Meinung aendern. Nutzt auch dies nichts, dann haben wir bereits vorsorglich die Wissenspruefung beantragt. Der Sachverstaendige hat den Freiberufler in diesem Fall zu pruefen, d.h. sein Wissen abzufragen. Eine Entscheidung ist hier noch nicht ergangen. Übrigens: besteht eine Rechtsschutzversicherung, ist diese fuer Steuersachen in der Regel eintrittspflichtig. (pr)
Fragen zu diesem Artikel beantwortet Ihnen Peter Roessler, Rechtsanwalt und Fachanwalt fuer Steuerrecht, Email info@peterroessler.de oder unter 069 / 9784880© 2001 catalog-web.de | Baulexikon | Bauideen | Sanierungskosten | Impressum 10/2002