Bisher kam ein Schuldner nach § 284 Abs. 1 BGB durch Mahnung
oder gem. § 284 Abs. 2 durch kalendermaessige Bestimmung der
Leistungszeit in Verzug. Fuer Geldschulden gilt nunmehr: gem. § 284 =
Abs. 3 S. 1 BGB kommt der Schuldner automatisch 30 Tage nach Faelligkeit und
Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug. Sind Dauerschuldverhaeltnisse
betroffen, also etwa Miet- oder langfristige Wartungsvertraege,
verbleibt es nach § 284 Abs. 3 S. 2 BGB dabei, dass die Ueberschreitung eines vereinbarten Zahlungstermins verzugsbegruendend wirkt. Dies bedeutet faktisch einen Zahlungsaufschub von 30 Tagen, da eine vorherige Mahnung nach dem Willen des Gesetzgebers noch nicht den Verzug begruendet. Die Neuregelung wird daher heftig kritisiert. Soll dem Glaeubiger die Moeglichkeit gegeben werden, den
Schuldner schon vor Ablauf der 30 Tage durch Mahnung in Verzug zu
setzen, ist eine von § 284 Abs. 3 abweichende Regelung durch AGB
denkbar. Ob dies von der Rechtsprechung fuer zulaessig erachtet wird,
ist aber noch unklar. Zwischen Kaufleuten zumindest sollte dies moeglich
sein. Die Unwirksamkeit einer abweichenden Vereinbarung haette zur
Folge, dass es bei der neuen Regelung (30 Tage-Frist) bliebe. Das Risiko
ist also nicht hoch.
Werden wie haeufig Zahlungsbedingungen wie "abzugsfrei zahlbar
innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum" verwendet, tritt die
Faelligkeit erst 30 Tage nach Rechnungsdatum ein. Im Ergebnis kommt der
Schuldner nunmehr somit erst 60 Tage nach Rechnungsdatum in
Zahlungsverzug.
Um diese Konsequenz zu vermeiden, ist nach Inkrafttreten von §
284 Abs. 3 S. 1 BGB eine alternative Gestaltung der Zahlungsbedingungen
jedenfalls dann zu empfehlen, wenn keine von § 284 Abs. 3 S. 1 BGB
abweichende Vereinbarung getroffen wird.
Durch die Neufassung von § 288 Abs. 1 S. 1 BGB wurden die
gesetzlichen Verzugszinsen angehoben. Forderungen werden nun mit fuenf
Prozentpunkten ueber dem Basiszinssatz nach § 1 des
Diskontsatz-Ueberleitungs-Gesetzes verzinst. Damit besteht momentan
ein Zinsanspruch in Hoehe von 9,26%.
Die Verzugsregelung des § 284 Abs. 3 BGB gilt fuer vor dem
01.05.2000 entstandene Forderungen, soweit diese noch nicht in Rechnung
gestellt worden sind. (vd) / (mp)
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