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Massnahmen gegen unerwuenschte Faxwerbung

Unerwuenschte Faxwerbung ist fuer zahlreiche Unternehmen und Privatpersonen ein echtes Problem. Besonders aergerlich daran ist, dass Telefaxwerbung fuer den Empfaenger mit Kosten verbunden ist, da Papier- und andere Verbrauchskosten entstehen. Wer gegen die Absender vorgehen will, wird auf den Werbefaxen in der Regel nur eine Telefonnummer finden, unter der man diese "Informationen" abbestellen kann. Besonders dreist sind solche Unternehmen, die fuer das Abbestellen nur eine teure 0180er- oder 0190er-Rufnummer nennen und auch hieran noch Geld verdienen wollen.

1. Unverlangte Werbefaxe sind wettbewerbswidrig
Das Anwaehlen von Telefon-, Fax- und Mobilfunkanschluessen ist grundsaetzlich jedermann erlaubt. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn es sich hierbei um Werbung ausserhalb bestehender Geschaeftsbeziehungen handelt. Derartige unverlangten Werbesendungen sind nur mit ausdruecklicher Zustimmung des Empfaengers zulaessig. Haelt sich ein Werbetreibender nicht an diese Regeln, dann verstoesst er gegen 1 des "Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb" (UWG).
2. Die Urheber von Fax-Werbesendungen ermitteln
Wenn wie haeufig die Fax-Werbung ohne konkreten Hinweis auf den Absender verschickt wird und nur mit Telefon- oder Faxnummern fuer eine Antwort versehen ist, dann bleibt im Regelfall nur eine Anfrage bei der Regulierungsbehoerde fuer Telekommunikation und Post (RegTP). Die Regulierungsbehoerde teilt auf Anfrage den Namen und die Anschrrift des Inhabers von Telefonanschluessen mit. Erforderlich hierzu ist zunaechst ein schriftlicher Antrag. Dabei muss nachgewiesen werden, dass eine Belaestigung durch unverlangte Werbefaxe erfolgt. Als Nachweis dient z.B. die Kopie eines unverlangt zugesendeten Faxes, aus dem die entsprechende Rufnummer hervorgeht. Ist ein derartiger Nachweis nicht moeglich (z.B. bei unverlangter Werbung per SMS-Nachrichten), dann reicht die Erklaerung des Betroffenen aus, dass gegen den Urheber der Werbung zivilrechtliche Unterlassungsansprueche geltend gemacht werden sollen. Anfragen nach dem Inhaber des entsprechenden Telekummunikationsanschlusses nebst Anlagen sind zu richten an die

Regulierungsbehoerde fuer Telekommunikation und Post
- Referat Nummernverwaltung -
Postfach 8001
55003 Mainz

Moeglich sind auch Anfragen per Fax. Die Faxnummer des Referats Nummernverwaltung bei der Regulierungsbehoerde lautet: 01803 - 111234.
3. Handhabe gegen unverlangte Werbefaxe
Wenn Sie von der Regulierungsbehoerde Namen und Anschrift des Urhebers der Werbefaxe erhalten haben (die Bearbeitung Ihrer Anfrage kann durchaus einen Monat dauern), dann koennen Sie den Absender der Werbefaxe zur Abgabe einer Unterlassungserklaerung mit Vertragsstrafeversprechen auffordern. Hat eine derartige Abmahnung keinen Erfolg, koennen Sie bei Gericht eine Unterlassungsklage einreichen.
Die Praxis zeigt, dass es die Absender von Werbefaxen im Regelfall nicht auf einen Rechtstreit ankommen lassen. Sie koennen Ihrer Forderung nach Unterlassung von weiteren Belaestigungen auch dadurch Nachdruck verleihen, dass sie den Vorfall der oertlichen Verbraucherzentrale melden.
4. Vorbeugende Massnahmen zur Vermeidung von Werbefaxen
Gegen unerwuenschte Briefwerbung gibt es die Robinsonliste des Deutschen Direkt-Marketing-Verbands (Postfach 1401 in 71243 Ditzingen). Eine aehnliche Einrichtung gegen unerwuenschte Faxwerbung, Werbe-E-Mails und SMS-Botschaften wird seit einigen Jahren vom Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM) betrieben.
Wie bei dem Pendant fuer Briefwerbung schuetzt aber auch diese Robinsonliste nur vor denjenigen Absendern, die die Robinson-Liste von BITKOM als verbindlich anerkennen. Gegenueber den schwarzen Schafen, die Faxwerbung ohne eindeutige Absenderkennung versenden, hilft die Eintragung in die Robinsonliste fuer elektronische Werbesendungen im Regelfall leider nicht.

Wer sich zumindest fuer den "serioesen" Versendern von Werbefaxen schuetzen will, der kann ein Antragsformular fuer die Aufnahme in die Robinsonliste gegen unverlangte Telefax-Werbung unter folgender Faxabruf-Nummer anfordern: 01805 - 000761.
Unter www.erobinson.de koennen Sie sich im Internet ausserdem unmittelbar ueber die verschiedenen Robinsonlisten informieren.

Anfang September 2002 ist zudem eine Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung im Kraft getreten (BGBl 2002 I S. 3365). Hiernach sind die Anbieter von Mehrwertdienstnummern verpflichtet, unserioesen Unternehmen ihre 0190-er-Nummern zu sperren ( 13 a TKV).

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