Der Abzug als Fahrtkosten als Werbungskosten führt immer wieder zu der Frage, in welcher Form ein Fahrtenbuch zu führen ist, damit es als Nachweis der Fahrtkosten anerkannt wird. Der Abzug von Fahrtkosten als Betriebsausgabe oder Werbungskosten richtet sich nach § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG und wird begrenzt durch die Vorschrift des § 12 Nr. 1 EStG. Dies bedeutet, dass nur solche Aufwendungen abziehbar sind, die durch die Einnahmenerzielung veranlasst sind. Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige die objektive Beweislast für eine von ihm behauptete einnahmebedingliche Veranlassung der Aufwendungen traegt. Das bedeutet, dass die Fahrtkosten in tatsaechlichem oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einnahmeerzielung angefallen sind und eine gegebenenfalls vorliegende private Mitveranlassung unbedeutend ist. Den Steuerpflichtigen treffen insoweit Mitwirkungspflichten. Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige Nachweise vorzulegen hat, beispielsweise im Rahmen eines Fahrtenbuches, das die Rechtsprechung in der Regel als ausreichenden Nachweis für einnahmendienliche Fahrtaufwendungen anerkennt.
Nach Auffassung der Verwaltung müssen die Aufzeichnungen in einem Fahrtenbuch inhaltlich so gestaltet sein, dass sie eine leichte und einwandfreie Überprüfung der Angaben ermoeglichen. Dazu müssen einnahmendienliche und privat zurückgelegte Fahrten gesondert und laufend im Fahrtenbuch aufgeführt werden. Waehrend für Privatfahrten jeweils die Kilometerangaben genügen, werden für einnahmendienliche Fahrten folgende Angaben gefordert: Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder Fahrt, Angabe des Reisezieles, über Umwegen auch Angabe der Reiseroute und ausserdem die Angabe des Reisezwecks. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstaette sind zwar beruflich veranlasst, dennoch genügt insoweit ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch.
Als berufsspezifische Erleichterung für Steuerpflichtige, die regelmaessig aus betrieblichen/beruflichen Strecken mit mehreren unterschiedlichen Reisezielen zurücklegen, sind Angaben zu den Entfernungen zwischen der verschiedenen Orten nur bei groesserer Differenz zwischen direkter Entfernung und tatsaechlich gefahrener Kilometer erforderlich.
Der Bundesfinanzhof hat sich bislang nicht eingehend zu den an ein Fahrtenbuch zu stellenden Anforderungen geaeussert. Der BFH hat insoweit nur ausgeführt, für ein ordnungsgemaesses Fahrtenbuch sei erforderlich, gewissenhaft saemtliche zurückgelegten Fahrten des Steuerpflichtigen nach der Anzahl der zurückgelegten Kilometer und dem beruflichen oder privaten Zweck aufzulisten. Wenn das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemaess geführt wird, wird der private Nutzungsanteil im Wege einer Schaetzung ermittelt. [1]
Nur weil ein Fahrtenbuch kleine Ungenauigkeiten aufweist, darf das Finanzamt es nicht pauschal für ungültig erklären. Finanzgericht Köln, Az.:10 K 4600/04
Zwei Gerichtsurteile schränken allzu große Pingeligkeit des Finanzamts beim Führen des Fahrtenbuches ein.
1. Das Finanzamt hatte Kilometerstände gerügt, die nicht mit den Angaben auf Werkstattrechnungen übereinstimmten. Das Finanzgericht verwarf diese Argumentation mit dem Hinweis auf "eigene Erfahrungen", wonach Angaben auf solchen Rechnungen oft ungenau seien.
2. Das Finanzamt hatte die Kilometerangaben im Fahrtenbuch mithilfe eines Internet-Routenplaners nachgeprüft und bewertete eine Abweichung von 40 km bei einer Reise von 800 km als Fehleintragung. „Überzogen“ fand das Gericht diese Amtshandlung und befand, dass Dienstwagenfahrer nicht verpflichtet sind, vor Antritt einer Dienstreise per Routenplaner die kürzestmögliche Strecke zu ermitteln. [2]
Einsatzstellen sind nicht auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegt, als eine regelmäßige Arbeitsstätte.
Die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten sind unabhängig von der Entfernung. Es zählt ab dem ersten Kilometer und in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten (Bundesfinanzhof).
Pro Kilometer können 30 Cent für das Auto oder die tatsächlichen Kilometerkosten eines Fahrzeuges angegeben werden. Für die tatsächlichen Kosten sind entsprechende Belege für Anschaffungskosten, Kraftstoffverbrauch sowie Rechnungen für Versicherungen und Reparatur dem Finazamt vorzulegen.
BFH Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 39/07
[1] Roessler, Peter ; Anforderung an ein ordnungsgemaesses Fahrtenbuch in
http://www.it-projects.de 10/2001, info@peterroessler.de
[2] Die besten Geschäftsideen im August 2007 E-Mail von Geschaeftsidee.de
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