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Einkommensteuererklärung 2002
Quelle: Der Steuerzahler 2/2003 S. 24
Wenn sich die Steuerzahler demnächst an die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 begeben, dann werden sie nicht nur erstmals mit Euro-Steuererklärungen konfrontiert, es sind auch wieder zahlreiche Neuregelungen zu beachten. Dies betrifft vor allem die Familienbesteuerung, die grundlegend reformiert worden ist.
Mit der Währungsumstellung zum 1.1.2002 wurde auch in der Besteuerung der Euro eingeführt. Das hat u.a. zur Folge, dass Steuererklärungen von diesem Zeitpunkt an nur noch mit Euro-Werten abgegeben werden dürfen. Die Vordrucke für die Einkommensteuererklärung 2002 wurden daher von DM auf Euro umgestellt.
Bei Rechnungen, die noch DM-Beträge aufweisen, kann der Steuerzahler selbst eine Euro-Umrechnung vornehmen. Es ist dabei der amtliche Umrechnungskurs für einen Euro in Höhe von 1,95583 DM anzuwenden. Dieser Faktor wurde auch bei der Umrechnung von steuerlichen Freibeträgen, Freigrenzen, Pausch- und Höchstbeträgen zu Grunde gelegt. Darüber hinaus wurden jedoch etliche Betrags- "Glättungen" vorgenommen, aus denen vom früheren DM-Wert teilweise doch erheblich abweichende neue Beträge hervogingen. Eine Übersicht mit wichtigen steuerlichen Abzugsbeträgen im Zusammenhang mit der Einkommensteuererklärung 2002 enthält unsere Tabelle.
Neben den Euro-Formularen müssen sich die Steuerzahler auch mit Rechtsänderungen 2002 vertraut machen.
- Für das erste, zweite und dritte Kind wurde das Kindergeld um 30 DM auf nunmehr 154 Euro (300 DM) angehoben.
- Der Kinderfreibetrag, der das sächliche Existenzminimum eines Kindes abdecken soll, wurde von 6.912 DM auf 3.648 Euro (7.135 DM) erhöht.
- Der bisherige Betreuungsfreibetrag in Höhe von 3.024 DM (Elternpaar) wurde um eine Erziehungs- und um eine Ausbildungskomponente ergänzt und auf 2.160 Euro (4.225 DM) angehoben. Dieser neue Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung wird für alle steuerlich zu berücksichtigenden Kinder gewährt. Genauso wie bisher werden dieser neue Freibetrag und der Kinderfreibetrag mit dem Kindergeld verrechnet. Dies geschieht allerdings erst bei der Veranlagung durch das Finanzamt. Im laufenden Jahr wird generell nur Kindergeld gewährt.
- Für Kinder unter 14 Jahren können erwerbstätige Eltern nachgewiesene Kinderbetreuungskosten absetzen, soweit sie den (bisherigen) Betreuungsfreibetrag (1.548 Euro bzw. 3.024 DM) übersteigen. Außerdem ist dieser Abzugsbetrag auf 1.500 Euro (2.934 DM) begrenzt.
- Für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärts untergebracht sind, wird ein Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro (1.807 DM) gewährt. Der Freibetrag vermindert sich um eigene Einkünfte und Bezüge der Kinder, soweit diese 1.848 Euro (3.614 DM) übersteigen. Die bisherigen Ausbildungsfreibeträge wurden abgeschafft.
- Für über 18 Jahre alte Kinder, die noch zur Schule gehen oder für einen Beruf ausgebildet werden, liegt die Grenze der unschädlichen eigenen Einkünfte und Bezüge bei 7.188 Euro (bisher 14.040 DM). Übersteigen die Einkünfte und Bezüge diese Grenze, dann gehen den Eltern das Kindergeld und daran anknüpfende Abzugsbeträge verloren. Hierbei ist zu beachten, dass ab dem Veran-lagungszeitraum 2002 durch den Sparer-Freibetrag in Höhe von 1.550/3.300 Euro (ledig/verheiratet) steuerfrei gestellte Zinserträge der Kinder den Bezügen der Kinder hinzugerechnet werden.
- Der Haushaltsfreibetrag, den allein Stehende mit mindestens einem steuerlich zu berücksichtigenden Kind erhalten, wurde auf 2.340 Euro im Jahr reduziert.
- Bei der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wurde klargestellt, dass auch eine andere als die kürzeste Straßenverbindung zu Grunde gelegt werden kann, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist(Bis 10 km = 0,36 Euro/km, ab 11 km = 0,40 Euro/km).
- Die private Altersvorsorge, Stichwort "Riester-Rente", wird verstärkt gefördert. Steuerzahler, die davon in 2002 Gebrauch gemacht haben, können einen Sonderausgabenabzug bis 525 Euro (rd. 1.026 DM) erhalten. Voraussetzung ist, dass der Sonderausgabenabzug bzw. die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen günstiger ist als die direkte Zulage. Dies wird vom Finanzamt geprüft, wenn der Steuerzahler die neue Anlage AV zur Einkommensteuererklärung ausfüllt.
- Bei Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählergemeinschaften wurden die steuerlichen Höchstbeträge leicht erhöht, und zwar auf 1.650 Euro (ledig) bzw. 3.300 Euro (verheiratet).
- Der Abzug von Aufwendungen für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse als Sonderausgaben, der bis zu einem Betrag von 18.000 DM möglich war, wurde gestrichen.
Hinweis: Weitere steuerliche Abzugsbeträge in Euro sind unter folgender FAX-Nr. ab-rufbar: 089/666-32360-09 van
Weitere Informationen über www.steuerzahler.de