Die Frage, ob die Fortbewegung von einem zum anderen Einsatzort eine Dienstreise oder eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstaette ist, stellt sich immer wieder. Der Bundesfinanzhof (VI R 53/01) hat einen Fall zu entscheiden, in dem es um die Bezirksleiter einer Einzelhandelskette geht, die in den Filialen Vorgesetzte des Verkaufspersonals sind und die Abwicklung von Kassenangelegenheiten zu regeln haben. Unterwegs sind sie zwischen den Filialen mit einem Dienstwagen. Dass Finanzgericht Koeln erkannte in dem von den Bezirksleuten betreuten Filialen regelmaessige Arbeitsstaetten dieser Arbeitnehmer. Dies fuehrte zu langen Gesichtern bei den Betroffenen und ihren Arbeitgebern, weil dann Morgens die erste Fahrt des Bezirksleiters von seiner Wohnung in die Filiale A als Fahrt zwischen Wohnung und Betrieb gilt, mit der Folge, dass sich der lohnsteuerpflichtige Wert der Stellung des Dienstwagens je Monat und Erfuellungskilometer um 0,03 % des Listenpreises erhoeht. Erst die nachfolgende Fahrt des Bezirksleiters von der Filiale A zur Filiale B ist eine Dienstfahrt und fuehrt daher nicht zu einer lohnsteuerlichen Verteuerung seines Dienstwagens. Die letzte Fahrt von der zuletzt besuchten Filiale nach Hause stellt sich wieder als Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstaette dar.
Die wichtigsten Erkenntnisse der Koelner Finanzrichter ist, dass ein Arbeitnehmer mehrere regelmaessige Arbeitsstaetten gleichzeitig haben kann. Dies gilt auch fuer IT-Freiberufler, die an wechselnden Einsatzorten ihre Taetigkeit erfuellen. Das Revisionsverfahren des BFH wird mit Spannung erwartet.
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