Gemäß Urteil des BGH vom 25. 07. 2005 dürfen Anwälte auf ihren Briefköpfen ihre Kooperationspartner aufführen und verstoßen damit nicht gegen die Berufsordnung für Rechtsanwälte.
Die Rechtsanwaltskanzlei hat in der rechten Randleiste des von ihr verwendeten Briefbogens zuerst die der Kanzlei angehörenden Anwälte namentlich aufgeführt und dann deutlich abgesetzt und unter der Überschrift "Kooperationspartner" den Namen eines Architekten mit der Angabe der Berufsbezeichnung "Architekt und öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger an Gebäuden" aufgeführt. Die Rechtsanwaltskammer hat daraufhin der Kanzlei einen "belehrenden Hinweis" erteilt, dass die Angabe des Architekten als Kooperationspartner berufsrechtlich nicht zulässig sei. Begründet wurde dies durch die Kammer, dass zwar grundsätzlich eine Kooperation mit einem nicht sozietätsfähigen Berufsträger durchaus möglich sei, aber die Kundgabe nach außen nicht möglich ist. Durch Kundgabe einer Kooperation nach außen mit einem Architekten würde das rechtssuchende Publikum irregeführt, da nicht sozietätsfähige Kooperationspartner weder der Pflicht zur Verschwiegenheit noch den damit korrespondierenden Aussageverweigerungsrechten und Beschlagnahmeverboten unterfalle.
Der Bundesgerichtshof sah das aber anders. Die Kooperation mit Angehörigem nicht sozietätsfähiger Berufe diene dem Interesse der Mandanten. Eine Zusammenarbeit wie etwa eines im Arzthaftungsrecht tätigen Anwalts mit einem Mediziner oder eines im Baurecht tätigen Anwalts mit einem Bausachverständigen erscheint sinnvoll und dient dem Interesse der rechtssuchenden an einer sachgerechten und
qualifizierten Beratung in entsprechenden Rechtsangelegenheiten. Ist jedoch eine Form der Berufsausübung zulässig, so müssten die Anwälte eine solche Zusammenarbeit auch nach außen zeigen dürfen. Auch dem Argument der Kammer, dass das rechtssuchende Publikum dadurch irregeführt werden könnte, dass ein Architekt in gleicher Weise wie ein Rechtsanwalt der Pflicht der Verschwiegenheit unterliege, folgte der BGH nicht. In der Bevölkerung könnte als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass dem nicht so sei.
ULRIKE BIEBELMANN, Rechtsanwältin
Quelle: Das Bauzentrum Baukultur 11/2005, S.59
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