Steuervorteile, die beansprucht werden, sollten durch einen entsprechenden Beleg dokumentiert werden koennen. Wichtig ist dabei, das dieser Beleg keine allgemeine Bezeichnung enthaelt, sondern sich ursaechlich auf eine steuerlich eindeutig anzuerkennende Ausgabe bezieht. So reicht bekanntlich ein Beleg mit dem Stempel Fachbuch laengst nicht mehr aus, um einen entsprechenden Werbungskostenanspruch geltend machen zu koennen. Um zu sehen, ob es sich tatsaechlich um ein Buch handelt, welches berufs- oder betriebsbezogen verwendet werden kann, sollte in solchen Faellen der volle Titel auf der Buchquittung zu finden sein. Ähnliches gilt fuer Bewirtungsbelege, die nur noch in maschinengedruckter Form anerkannt werden und auch dann zusaetzlich um die vorgeschriebenen Eintragungen ueber die bewirteten Personen, den Bewirtungsanlass und moegliche Trinkgelder ergaenzt sein muessen.
In Faellen, in denen ein Beleg verlorengegangen ist oder es fuer die entsprechende Zahlung keinen Beleg gegeben hat, reicht auch ein so genannter "Eigenbeleg". Dies gilt etwa fuer die Zahlung von Parkgeldern, Telefonaten von einer Telefonzelle aus oder aehnliches. In diesem Falle reicht das Datum, der Anlass, der Betrag, die Bezeichnung des Ortes und die Unterschrift fuer eine steuerliche Anerkennung aus. Sieht doch die Finanzverwaltung auch die "Glaubhaftmachung einer Ausgabe" als ausreichend an. Dies insbesondere dann, wenn der Aufwand fuer eine weitere Sachverhaltsaufklaerung nicht in einem angemessenen Verhaeltnis zum moeglichen steuerlichen Ergebnis steht. Das heisst, der Finanzbeamte ist angewiesen, einem schluessigen Sachvortrag des Steuerpflichtigen in solchen Faellen zu folgen. Sind Ausgaben schluessig (und ist der Finanzbeamte zeitlich sehr angespannt), so erlaubt es ihm seine interne Dienstanweisung auch, bestimmte Betraege ohne Belege abzuhaken.
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