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Anwendbares Recht bei grenzüberschreitenden Architektenverträgen

Aufgrund der derzeitigen Markttage nehmen immer mehr Architekten die Möglichkeit wahr, Aufträge im Ausland insbesondere im Bereich der EU anzunehmen. Diese wirtschaftlich sicher erfreuliche Tendenz birgt jedoch nicht unerhebliche rechtliche Risiken. So stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits die Frage, welches Recht Anwendung findet und in welchem Land der Rechtsstreit geführt werden muss.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 07. Dezember 2000 hierzu Stel-lung genommen. Dabei wurde ein norwegischer Architekt wegen Mängeln an drei in Deutschland errichteten Reihen-häusern auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Für die Verurteilung musste vorab die Frage der deutschen Gerichtsbarkeit geklärt werden. Da sich die Frage nach der Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit nach dem Luganer Abkommen richtet, das die Zuständigkeit des jeweiligen Heimatgerichts nur dann ermöglicht, sofern kein besonderer Gerichtsstand eröffnet ist, war der BGH gezwungen, inzident die Frage nach der Anwendbarkeit des für den Erfüllungsort maßgeblichen Rechts zu beantworten. In seinem Urteil führte der BGH aus, dass den Parteien eines Architektenvertrags zwar die freie Wahl des Rechts zustehe, fehle es jedoch an einer ausdrücklichen Rechtswahl - wovon grundsätzlich auszugehen ist - ergebe sich das anzuwendende Recht aus den Bestimmungen des Vertrags oder den Umständen des Falls. Ein Indiz für die Geltung deutschen Rechts sah der BGH anderes die Vorinstanzen - darin, dass die Parteien für den Bauvertrag über das Bauvorhaben stillschweigend die Geltung deutschen Rechts vereinbart haben. In seiner Begründung führte der BGH aus, die Wahl deutschen Rechts für den Bauvertrag stelle ein maßgebliches Kriterium dafür dar, dass die Parteien auch den Architektenvertrag dem deutschen Recht unterstellen wollten, weil die Leistung aufgrund beider Verträge für dasselbe Bauvorhaben in Deutschland erbracht werden sollte, Des weiteren sprach für Anwendung deutschen Rechts die Vereinbarung deutscher DIN-Normen sowie deutscher Baurechtsbestimmungen.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass in jedem Fall das an-wendbare Recht als auch die deutsche Gerichtsbarkeit vertraglich zu regeln ist. Dabei ist auf die Wirksamkeit der Vereinbarung zu achten. Nur so kann das Risiko vermieden werden, bei der Geltendmachung seiner Rechte an ein ausländisches Gericht sowie auf ein ausländisches Recht verwiesen zu wenden, was mit erheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden ist.

Quelle: bauzeitung 7-8 August 2001
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