Und es geht doch: Steuervorteil fuer das Arbeitszimmer
Im Dauerstreit um die steuerliche Anerkennung des haeuslichen
Arbeitszimmers haben Koelner Finanzrichter jetzt zugunsten fleissiger
Steuerzahler entschieden. Bis zu 2400 Mark Aufwendungen fuer den
Heimarbeitsplatz duerfen Arbeitnehmer geltend machen, wenn sie nach
Betriebsschluss ihre Taetigkeit zu Hause fortsetzen.
Damit entschied das Gericht gegen die Finanzverwaltungen, die
den Heimarbeitsplatz nicht anerkennen, wenn einer im Betrieb vorhanden
ist. (Finanzgericht Koeln, 8K 5063/97)
Bei der Anerkennung eines Arbeitszimmers kommt es auf den Zusammenhang mit einer steuerlich relevanten Taetigkeit an. Wenn zeitlich begrenzt (z.B. durch Erziehungsurlaub oder Arbeitslosigkeit) keine Einnahmen erzielt werden, bleibt dieser Zusammenhang trotzdem erhalten. Der Abzug entfaellt nur dann, wenn der Betroffene auf absehbare Zeit keine Einnahmen erzielen will. (Niedersaechsisches Finanzgericht, Urteil Az. 9 K 505/99 vom 21.2.2001; Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof ist eingelegt).
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