Ehegattenarbeitsverhältnisse in Unternehmen, die sich im gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten befinden, werfen häufig sozialversicherungsrechtliche Probleme auf. So kann aus steuerlichen Gesichtspunkten ein Arbeitnehmerstatus des Ehegatten anerkannt, in der Sozialversicherung hingegen ein abhängiges Arbeitsverhältnis bestritten werden. Die im Folgenden dargestellte Problematik kann analog bei hauswirtschaftichen Beschäftigungsverhältnissen zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auftreten.
Nach Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Ehepartner erfolgt durch die Krankenkasse oder den Rentenversicherungsträger eine Einordnung des Ehegatten als Arbeitnehmer. In Bezug auf das gemeldete Entgelt werden dann Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, so auch an die Arbeitslosenversicherung. Durch die Beitragsentrichtung sollte im Fall der Arbeitslosigkeit auch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld gegeben sein. In der Praxis zeigt sich jedoch häufig, dass die Arbeitsämter auf das Miteigentum des Ehegatten am Unternehmen verweisen und den unter Umständen Jahre zuvor ausgewiesenen Arbeitnehmerstatus nicht anerkennen. Die Folge ist, dass die Auszahlung von Arbeitslosengeld und / oder anderen Entgeltersatzleistungen verweigert wird.
In einem Fall unternahm eine Klägerin gerichtliche Schritte gegen die nachträgliche Einordnung als Unternehmerin in ihrem Ehegattenarbeitsverhältnis. Die Klage ging in die höchste Instanz des Bundessozialgerichtes. Im Urteilsspruch vom 17. Mai 2001 (Az: B12 KB 34/00 R) wurde die Arbeitnehrnereigenschaft der Klägerin u.a. wegen ihrem Interesse am wirtschaftlichen Erfolg des gemeinsamen Unternehmens, der Beteiligung am Stammkapital und der Art der Lohnzahlung abgelehnt. Es hätte somit generell keine Beitragspflicht in der Gesetzlichen Sozialversicherung bestanden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes setzt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vorn Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Deshalb ist es ratsam, dass die Frage der Sozialversicherungspflicht von Ehegattenarbeitsverhältnissen in Unternehmen unmittelbar bei Aufnahme der Tätigkeit geklärt wird. In diesem Zusammenhang besteht seit 1998 die Möglichkeit, beim zuständigen Arbeitsamt anzufragen, ob es der Beurteilung der Beitragspflicht seitens der Krankenkasse oder des Rentenversicherungsträgers ebenfalls zustimmt. Erklärt auch das Arbeitsamt, dass eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit vorliegt, so ist es gem.§ 336 SGB III fünf Jahre an diese Erklärung gebunden. Für diesen Zeitraum ist ein Leistungsanspruch gegenüber der Arbeitslosenversicherung gewährleistet, sofern sich keine für die Beurteilung relevanten Änderungen ergeben. Diese verbindliche Erklärung des Arbeitsamtes über die Beitragspflicht kann beliebig oft erneuert werden. Auf diesem Weg kann nachträglichen Leistungsausschlüssen bzw. Beitragsnachforderungen vorgebeugt werden.
Wurde der Arbeitnehmerstatus des Ehegatten vom Arbeitsamt abgelehnt, ist es gern. § 27 SGB IV möglich, die gezahlten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung im Rahmen der Verjährungsfrist von vier Jahren, mit einer Verzinsung von vier Prozent zurückzufordern. Die Rückerstattung der Beiträge kann auch von den übrigen Sozialversicherungsträgern verlangt werden, falls keine Leistungen in Anspruch genommen wurden. Sollte im Fall der unterschiedlichen Einschätzung der Beitragspflicht des Arbeitsamtes und der übrigen Sozialversicherungsträger keine Einigung erfolgen, so kann unter Hinweis auf die Vorschriften des SGB IV verlangt werden, dass sich diese auf eine einheitliche Auffassung verständigen. Das SGB IV enthält nämlich Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung und ist somit einheitlich anzuwenden. Nach diesem Gesetzbuch ist für eine Beitragspflicht das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt erforderlich. Rö
Quelle: Der Steuerzahler 4/2002 S. 79
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