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400-Euro-Jobs Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse zum 01.04.2003


Im Rahmen der so genannten Hartz-Gesetze wurde die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von geringfügigen Beschäftlgungsverhältnissen völlig neu geregelt. Mit Wirkung vom 1. April 2003 an wird die Grenze für eine geringfügige Beschäftigung von 325 auf 400 Euro im Monat angehoben. Gleichzeitig werden zahlreiche Details geändert. So ist z. B. keine Freistellungsbescheinigung mehr erforderlich. Haushaltsdienstleistungen werden besonders gefördert. Bis zum 31. März 2003 gilt allerdings das bisherige Recht noch weiter.

Die monatliche Arbeitsentgeltgrenze für das Vorliegen einer gering-fügigen Beschäftigung wird von 325 auf 400 Euro angehoben. Auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit (bisher weniger als 15 Stunden pro Woche) kommt es nicht mehr an. Im Hinblick auf die Entgeltgrenze sind mehrere geringfügig entlohnte Tätigkeiten eines Beschäftigten zusammenzurechnen.

Bei der sozialversicherungs-rechtlichen Behandlung und beim steuerlichen Abzug der Aufwendungen kann zwischen einer allgemein geringfügig entlohnten Beschäftigung und einer geringfügig entlohnten Beschäftigung in Privathaushalten unterschieden werden.

Arbeitgeber

Für allgemein geringfügig entlohnte Beschäftigungen muss der Arbeitgeber künftig Abgaben in Höhe von 25 % des Arbeitsentgelts an die Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle Cottbus, entrichten.

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung in Privathaus-halten liegt vor, wenn sie durch einen privaten Haushalt be-gründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird. Die Höhe der Pauschalabgaben bei solchen Beschäftigungen beträgt insgesamt nur 12 % des Arbeitsentgelts. Davon fließen jeweils 5 % an die Gesetzliche Renten- und Krankenversicherung. Die Pauschalsteuer beträgt 2%. Die Pauschalabgaben sind ebenfalls komplett an die Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle Cottbus, zu entrichten.

Neuer Steuerabzug

Zahlungen an geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten sind nach dem neuen Recht steuermindernd absetzbar, und zwar als Abzug von der Steuerschuld. Dies sieht ein neu ins Einkommensteuergesetz eingefügter § 35a vor. Danach kann ein Steuerzahler, der solche haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse abschließt, als Arbeitgeber auf Antrag 10 % der Kosten, maximal 510 Euro jährlich absetzen. Bei Einschaltung einer Dienstleistungsagentur sind 20 % der Kosten absetzbar, maximal 600 Euro jährlich. Die steuerliche Absetzmöglichkeit der Kosten beträgt 12 % und maximal 2400 Euro jährlich, wenn die im Privathaushalt beschäftigte Person sozialversicherungspflichtig ist.

Arbeitnehmer

Für die Arbeitnehmer bleibt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung grundsätzlich sozialversicherungs- und steuerfrei. Dies gilt auch für geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten. Die Vorlage einer so genannten Freistellungsbescheinigung ist daher nicht mehr erforderlich. Die Erzielung weitere Einkünfte ist - anders als bei den 325-Euro-Jobs - auch nicht mehr schädlich für die Steuerfreiheit der geringfügigen Beschäftigung.

Die Sozialversicherungs- -und Steuerfreiheit bleibt auch dann bestehen, wenn die geringfügige Beschäftigung neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt wird. Arbeitnehmer können allerdings gegenüber ihrem Arbeitgeber schriftlich auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten, um dort etwas höhere Leistungsansprüche zu erwerben. Sie müssen dazu den 12 prozentigen Beitrag des Ar-beitgebers auf 19,5 % des Arbeitsentgelts aufstocken.

Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen (sowohl allgemein als auch in Privathaushalten) ausgeübt, sind die Arbeitsentgelte für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zu addieren. Überschreitet das summierte monatliche Arbeitsentgelt die neue Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 400 Euro, so sind die Beschäftigungen in vollem Umfang sozialversicherungspflichtig. Allerdings ist für die Arbeitnehmerbeiträge eine neu eingeführte Gleitzone zwischen 400,01 und 800,00 Euro zu beachten. Der Arbeitgeber hat seinen Beitragsanteil in voller Höhe zu entrichten.

Wird neben einer sozialversicherungspflichtigen Haupttätigkeit noch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt, bleibt diese geringfügig entlohnte Beschäftigung als Nebenbeschäftigung beim Ar-beitnehmer wieder sozialversicherungs- und steuerfrei. Alle weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigungen werden aber mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind sozialversicherungspflichtig in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

Bis zum 31.3.2003 gelten die bisherigen Regelungen für geringfügig Beschäftigte weiter.

Quelle: Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, Bundesgesetz-blatt Teil 1, 2002, 5. 4621 ff. Weitere Einzelheiten zu den Neuregelungen bei den Mini-Jobs können unter folgender FAX-Nummer abgerufen wer-den: 089-6663-2360-05. van
Aus Der Steuerzahler 3/2003 S. 44

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