Schall wird von Raum zu Raum über das trennende Bauteil als auch über die flankierenden Bauteile übertragen.
Wird das vereinfachte Nachweisverfahren angewandt, müssen alle
an der Schallübertragung beteiligten trennenden und flankierenden
Bauteile folgende Bedingungen erfüllen:
Trennendes Bauteil Rw,R > erf. R'w + 5 dB
Flankierendes Bauteil RLw,Ri > erf. R'w + 5 dB
Hierin bedeuten:
Rw,R | Rechenwert des erforderlichen bewerteten Schalldämmmaßes der Trennwand oder -decke in dB (ohne Längsleitung über flankierende Bauteile); |
R Lw,Ri | Rechenwert des erforderlichen bewerteten Schall-Längs-Dämm-Maßes des i-ten flankierenden Bauteils in dB (ohne Längsleitung durch das trennende Bauteil) |
erf. R'w | angestrebtes resultierendes Schalldämm-Maß in dB. |
Für eine Wohnungstrennwand der SSt I mit einem erforderlichen bewerteten Schalldämm-Maß von erf. R'w > 53 dB gilt dann zum Beispiel:
Rw,R > erf. R'w + 5 dB > 58 dB RLw,R,i > erf. R'w + 5 dB > 58 dB.
Sofern Messwerte des Labor-Schalldämm-Maßes Rw,R sowie des Labor-Schall-Längsdämm-Maßes RLw,R,i vorliegen, werden die Rechenwerte Rw,R und RLw,R durch Abzug eines Vorhaltemaßes von 2 dB ermittelt.
Quelle:
bauzeitung 9/02 S. 60, Tobias Schellenberger
© Bauratgeber | Baulexikon | Impressum | AGB/Datenschutzerklärung | 8/2003