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Schalltechnischer Nachweis

- Vereinfachter Nachweis -

Schall wird von Raum zu Raum über das trennende Bauteil als auch über die flankierenden Bauteile übertragen.
Wird das vereinfachte Nachweisverfahren angewandt, müssen alle an der Schallübertragung beteiligten trennenden und flankierenden Bauteile folgende Bedingungen erfüllen:
Trennendes Bauteil Rw,R > erf. R'w + 5 dB
Flankierendes Bauteil RLw,Ri > erf. R'w + 5 dB

Hierin bedeuten:

Rw,RRechenwert des erforderlichen bewerteten Schalldämmmaßes der Trennwand oder -decke in dB (ohne Längsleitung über flankierende Bauteile);
R Lw,RiRechenwert des erforderlichen bewerteten Schall-Längs-Dämm-Maßes des i-ten flankierenden Bauteils in dB (ohne Längsleitung durch das trennende Bauteil)
erf. R'wangestrebtes resultierendes Schalldämm-Maß in dB.

Für eine Wohnungstrennwand der SSt I mit einem erforderlichen bewerteten Schalldämm-Maß von erf. R'w > 53 dB gilt dann zum Beispiel:
Rw,R > erf. R'w + 5 dB > 58 dB       RLw,R,i > erf. R'w + 5 dB > 58 dB.

Sofern Messwerte des Labor-Schalldämm-Maßes Rw,R sowie des Labor-Schall-Längsdämm-Maßes RLw,R,i vorliegen, werden die Rechenwerte Rw,R und RLw,R durch Abzug eines Vorhaltemaßes von 2 dB ermittelt.

Quelle:
bauzeitung 9/02 S. 60, Tobias Schellenberger

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